Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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#  3.  In  den  Fällen  der  §§  1  und  2  kann  das  Patronat  künftig  auch  nicht  durch
Beauftragte  oder  sonstige  Vertreter  ausgeübt  werden.  Insoweit  solche  jedoch  in  einzelnen
Fällen  mit  ausdrücklicher  Genehmigung  des  Evangelisch-lutherischen  Landeskonsistoriums
schon  bisher  bestellt  waren,  hat  es  hierbei  bis  zur  Erledigung  des  ihnen  ertheilten  Auftrags
  zu  bewenden.

Patronatrechte,  welche  Stiftungen,  Vermögensmassen,  Gesellschaften  oder  Genossenschaften
  der  in  §  2  unter  b  bezeichneten  Art  bereits  vor  Erlaß  dieses  Gesetzes  erworben
haben,  können  durch  Beauftragte  nach  Maßgabe  von  §  6  ausgeübt  werden.

&  4.  In  den  Fällen  der  gesetzlichen  Vertretung  des  Kirchenpatrons  nach  bürgerlichem
  Recht  wird  das  Patronat,  soweit  dies  nach  §  3  zulässig  ist,  durch  den  gesetzlichen
Vertreter  ausgeübt.  Ehefrauen  können  sich  bei  der  Ausübung  des  Patronats  durch  ihre
Ehemänner  vertreten  lassen.

Jedenfalls  wird  jedoch  vorausgesetzt,  daß  die  Vertreter  hierzu  nach  §  1  befähigt
  sind.

8  5.  Steht  die  Ausübung  des  Kirchenpatronats  einer  Gemeindebehörde  oder  einem
sonstigen  Kollegium  zu,  so  haben  diejenigen  Mitglieder,  welche  zur  persönlichen  Ausübung
  eines  Kirchenpatronats  nach  §  1  nicht  geeignet  sind,  sich  der  Theilnahme  an  der
Ausübung  des  Patronats,  insbesondere  an  der  hierauf  bezüglichen  Berathung  und  Beschlußfassung
  zu  enthalten.

Streitigkeiten,  welche  hierüber  entstehen,  sind  von  dem  Evangelisch-lutherischen
Landeskonsistorium  zu  entscheiden.

§#6.  Beauftragte  können  das  Kirchenpatronat  nur  ausüben,  wenn  zuvor  ihre  Beauftragung
  dem  Evangelisch-lutherischen  Landeskonsistorium  angezeigt  und  von  diesem
über  die  Annahme  der  Anzeige  eine  Bestätigung  ertheilt  ist.

Die  Annahme  der  Anzeige  ist  insbesondere  dann  abzulehnen,  wenn  der  Angemeldete
der  Evangelisch-lutherischen  Landeskirche  nicht  angehört  oder  einer  der  im  §  1  angegebenen
  Behinderungsgründe  auf  ihn  Anwendung  findet.  Stellen  sich  gegen  die

Person  des  Beauftragten  nachträglich  Bedenken  heraus,  so  kann  die  Bestätigung  widerrufen
  werden.

§  .  Die  Bestimmungen  des  §  5  der  Kirchenvorstands=  und  Synodalordnung  vom
30.  März  1868  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  204  flg.)  werden  durch  dieses  Kirchengesetz  nicht
berührt.

6##  Findet  auf  den  Kirchenpatron  eine  der  Bestimmungen  in  §  1  Ziffer  1,  2,  3,
4  oder  5  Anwendung,  so  ruhen  in  Bezug  auf  ihn  die  mit  dem  Kirchenpatronate  verbundenen

  kirchlichen  Ehrenrechte  der  Fürbitte  im  allgemeinen  Kirchengebet  und  des
Trauerläutens.

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