Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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5 19. Kaufleute und Händler, die einen neuen Laden zu eröffnen beabsichtigen, haben 
vor der Eröffnung oder Wiedereröffnung der lokalen Verwaltungsbehörde hiervon Anzeige zu er- 
statten und eine einmalige Gebühr von 24, 60, 120 und 240 Rup., je nach dem Umfange des 
Ladens, zu entrichten. 
Wird ein geschlossener Laden vor Ablauf von sechs Monaten von demselben Inhaber 
wieder eröffnet, so ist nur die Hälfte der Gebühr zu entrichten. 
5 20. Steuer= und Gebührenpflichtige, welche bei der Veranlagung oder Erhebung über- 
gangen worden sind, sind zur Nachentrichtung der Steuer oder Gebühr verpflichtet. Diese Ver- 
pflichtung erstreckt sich auch auf die drei Steuerjahre zurück, welche dem Steuerjahr, in dem die 
Verkürzung festgestellt worden ist, vorausgegangen sind. Die Verpflichtung zur Nachzahlung der 
Steuer geht auf die Erben über, jedoch nur bis zur Höhe ihres Erbteiles. 
5 21. Wer die nach § 2 der Verordnung etwa vorgeschriebene Anmeldung eines Ge- 
werbes unterläßt und infolgedessen in die Steuerliste nicht ausgenommen ist, wird nachträglich ein- 
geschätzt und hat die Steuer von dem Kalendervierteljahr nach Beginn des Betriebes nachzuzahlen, 
sowie außerdem deren doppelten Betrag als Strafe zu entrichten. Die aus diesem Grund ange- 
drohten Strafen verfügt der Vorsteher der lokalen Verwaltungsbehörde durch Strafbescheid. 
5 22. Mit Geldstrafe bis zu 100 Rup., im Unvermögensfalle mit Haft bis zu zwei 
Wochen wird bestraft: 
1. wer ein Gewerbe, zu dessen Betriebe er eines Gewerbescheins bedarf (§5 11), vor Lösung eines 
solchen betreibt oder nach Entziehung des Gewerbescheins fortsetzt, 
2. wer die in § 19 vorgeschriebene Anmeldung unterläßt. 
Beruht die vorzeitige Eröffnung des Gewerbebetriebes oder des Ladens auf einem ent- 
schuldbaren Versehen, so ist eine Ordnungsstrafe von 1 bis 50 Rup. zu verhängen. 
§ 23. Zuwiderhandlungen gegen § 16 dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 
200 Rup., im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen bestraft. 
§ 24. Wer ohne die vorgeschriebene Genehmigung Branntwein oder branntweinähnliche 
Getränke an eine der im § 18 bezeichneten Personen verkauft, wird mit Geldstrafe bis zu 100 Rup., 
im Unvermögensfalle mit Haft bis zu zwei Wochen, und ist dieser Verkauf gewerbsmäßig betrieben 
worden, mit Geldstrafe bis zu 400 Rup., im Unvermögensfalle mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft. 
§ 25. Wird ein Ausschank mit alkoholischen Getränken europäischer Art ohne vorherige 
Lösung eines Gewerbescheins eröffnet oder nach Entziehung des Gewerbescheins fortgesetzt, oder hat 
ohne die vorgeschriebene Genehmigung ein Verkauf von Branntwein oder branntweinähnlichen Ge- 
tränken an eine der in § 18 bezeichneten Personen stattgefunden, so kann neben der Strafe 
(§5 22, 24) die Einziehung sämtlicher bei dem Täter vorgefundenen alkoholischen Getränke ausge- 
sprochen werden. 
§ 26. Diese Verordnung tritt am 1. April 1908 in den Bezirken Tanga, Pangani, 
Bagamojo, Daressalam, Rufiyi, Kilwa, Lindi, Wilhelmstal, Moschi, Muanza, Bukoba, Tabora, 
Morogoro und Iringa in Kraft. In genannten Bezirken werden zugleich außer Kraft gesetzt: 
. der Runderlaß vom 5. Januar 1897, L. G. Nr. 167, 
. der Runderlaß vom 26. Juni 1899, L. G. Nr. 168, 
. die Randverfügung vom 12. Oktober 1899, 
. die Verordnung des Gouvernements rEEs- Den Ausschank und den Verkauf von geistigen 
Getränken vom 17. Februar 1894, L. G. 
die Verordnung des Gouverneurs l5 90 Erhebung einer Gewerbesteuer vom 22. Fe- 
bruar 1899, L. G. Nr. 377 nebst Auslührnngsbestimmungen, L. G. 
. der Runderlaß vom 18. April 1899, L. G. Nr. 379, 
.der Runderlaß vom 16. März 1900, L. G. Nr. 381, 
der Runderlaß vom 28. Juni 1901, L. G. Nr. 383, 
die Verordnung des Gouverneurs betreffend den Ausschank und Verkauf geistiger Getränke an 
Farbige vom 17. Juli 1902, L. G., Nachtrag I, Nr. 43 
Daressalam, den 7. Dezember 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
von Winterfeld. 
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