144 III. Das höhere Lehramt.
gleichen Fällen mit den Mitgliedern der Prüfungskommission das Nötige anzuordnen
hat (Hessen).
Endlich ist hier zu bemerken, daß man in einigen Staaten sich gegen
Täuschungsversuche auch bei der mündlichen Prüfung vorgesehen hat,
so in Preußen schon 1892 durch die Bemerkung $ 11, 4: „in betreff etwaiger
Täuschungen oder Täuschungsversuche bei der mündlichen Prüfung gelten die
Bestimmungen des $ 8, 6“ (Täuschung bei der schriftlichen Prüfung). Dies ist
dann in die Ordnungen von Anhalt, Braunschweig, Elsaß-Lothringen, Hamburg,
Oldenburg, Mecklenburg-Schwerin und -Strelitz, Reuß j. L. u. a. übergegangen;
ein solcher oder ähnlicher!) Paragraph fehlt aber in allen drei Prüfungsordnungen
Hessens, auch in denen des Königreichs Sachsen, ebenso in Baden, auch in
Österreich; hier könnte immer nur der Kommissar, dessen Machtbefugnis ja
ziemlich groß ist, irgendwie einschreiten; sonst würde man in Verlegenheit geraten,
wenigstens da, wo die Prädikate für sittliches Verhalten schon vor Beginn
der mündlichen Prüfung fixiert sind und dann gar nicht mehr einer Beschlußfassung
der Kommission unterliegen.
b) Fristerstreckung bei Beurteilung des Betragens.
Täuschungen und Täuschungsversuche sind ja Ausnahmen, und die eben
besprochenen Paragraphen deshalb nicht zu wichtig. Viel wichtiger ist aber
die Frage: Wie weit gehen die einzelnen Staaten bei der Beurteilung des Betragens
oder sittlichen Verhaltens zurück? Zunächst ist auffallend, daB einige
Staaten das Betragen während der ganzen Schulzeit in Betracht ziehen, viele
— die überwiegende Mehrzahl — nur das Betragen während der letzten zwei
Schuljahre, und nur ein Staat das des letzten Jahres, dasjenige der Oberprima.
Das letztere soll nach der Ordnung für Hessen geschehen, $ 8, 2: „Die in
einer Konferenz der betr. Lehrer vor der schriftlichen Prüfung festzustellenden
Prädikate über Betragen und Fleiß während des letzten Schuljahres“, und so
auch noch in der jüngsten Ordnung für die hessischen Oberrealschulen nach
88, 2. Die ganze Schulzeit muß, wenigstens dem Wortlaut der Bestimmungen
nach, in Baden in Anrechnung kommen, vgl. 8 62: „hierbei liegt es der Lehrerkonferenz
(aller Lehrer doch wohl!) ob, zu prüfen, ob die Abiturienten die
nötige Charakterreife für die Entlassung zur Universität haben ...“, und hiermit
stimmt der Druck im Zeugnisformular überein, wo es heißt: „Sein sittliches
Verhalten an der Anstalt“, im Gegensatz zum folgenden: „Sein Fleiß“, wo der
Zusatz: „an der Anstalt“ fehlt. Auch in der einen der Hansestädte, in Bremen,
heißt es jetzt 84,5: „... auf Grund ihres Verhaltens in der Schule das Schlußprädikat
für Betragen und Fleiß... festgestellt“. Ebenso kann in Hamburg
nach dem Zeugnisformular: „I. Während seiner Schulzeit war: 1. der Schulbesuch.
2. das Betragen. 3. der Fleiß. II. Leistungen im Unterrichte und in
der Prüfung“ usw. — nur das Betragen während des ganzen Aufenthaltes
auf der Schule gemeint sein, obschon in $ 4, 4 die Bestimmung steht: „... und
I) Bayern hat $ 84, 7 so gefaßt, daß er auch auf mündliche Prüfung bezogen werden kann.