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Liegt das Schürffeld in mehreren Verwaltungsbezirken, so ist die Schürfgebühr an die Kasse
des Bezirksamts (Residentur, Station) zu zahlen, in dessen Bezirk das Schürfmerkmal (§ 24 der
B. V.) aufgerichtet worden ist.
Durch das Angebot der Zahlung bei der Bergbaubehörde bzw. bei der Hauptkasse des
Gouvernements wird die Frist des § 27 Absatz 2 der B. V. nur bei der erstmaligen Zahlung der
Schürfgebühr gewahrt, wenn auch die Anzeige von der Belegung des Schürffeldes (§ 28 der B. V.)
bei der Bergbehörde erstattet wird.
(Zu §§ 28, 29 der B. V.)
2. Die Anzeige von der Belegung des Schürffeldes (§ 28 der B. V.) ist bei der Ver-
waltungsbehörde (Bezirksamtmann, Resident, Stationsleiter) des Bezirks anzubringen, in welchem
das Schürffeld liegt, und, wenn das Schürffeld in mehreren Bezirken liegt, bei der Verwaltungs-
behörde des Bezirks, in welchem das Schürfmerkmal (8 24 der B. V.) aufgerichtet worden ist.
Die Erstattung der Anzeige bei der Bergbehörde ist zulässig.
Jede nach den vorstehenden Bestimmungen für die Entgegennahme der Anzeige zuständige
Behörde ist befugt, eine Nachfrist für die Vervollständigung der Anzeige (§ 28 Absatz 4 der
B. V.) zu setzen.
Die Länge der Nachfrist ist dem Schürfer nach den Vorschriften in § 29 der Allerhöchsten
Verordnung, betreffend Zwangs= und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten
Afrikas und der Südsee vom 14. Juli 1905 (Reichsgesetzblatt Seite 717), bekannt zu geben.
(Zu § 34 der B. V.)
3. Die Bergbehörde hat das Schürfregister nach dem im Kolonialblatte für 1906 auf
Seite 630 abgedruckten Muster zu führen.
Das Aufhören der Schließung des Schürffeldes infolge Nichtzahlung der fälligen Schürf-
gebühr (§ 27 Absatz 2 der B. V.) wird von Amts wegen eingetragen.
Die Löschungen erfolgen durch Unterstreichen der Eintragungen mit roter Tinte.
(Zu § 37 der B. V.)
4. Zuständig zur Entgegennahme des Antrags auf Umwandlung des Schürffeldes in ein
Bergbaufeld ist außer der Bergbehörde die Verwaltungsbehörde des Bezirks, bei welcher die Anzeige
von der Belegung des Schürffeldes (§ 28 der B. V.) anzubringen war.
Die Bergbehörde kann von dem Antragsteller die Einzahlung eines Kostenvorschusses zur
Deckung der bei dem Verfahren gemäß §§ 43, 44, 45 erwachsenden amtlichen Kosten verlangen.
(Zu §§ 41, Abs. 3, 42, 43 der B. V.)
5. Die Vermessung und Vermarkung des in ein Bergbaufeld umzuwandelnden Schürffeldes
hat durch einen unter deutschem Rechte mit öffentlichem Glauben versehenen Markscheider oder Feld-
messer zu geschehen.
Die Vermessung muß mindestens die in der Anlage zu § 2 Abs. 2 der Verfügung des
Reichskanzlers vom 30. November 1902 zur Ausführung der Allerhöchsten Verordnung, betreffend
die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten vom 21. November 1902, oder in den
an ihre Stelle tretenden Vorschriften hinsichtlich der Grundstücksvermessungen gestellten Forde-
rungen erfüllen.
Die Bergbehörde kann in besonderen von ihr zu bezeichnenden Fällen ihre (kommissarische)
Mitwirkung bei der Vermessung und Vermarkung verlangen.
(Zu §§ 43, 45 der B. V.)
6. Findet im Falle des § 43 der B. V. die Verhandlung über das Ergebnis der Ver-
messung und Vermarkung außerhalb des Amtssitzes der Bergbehörde oder der anderweit von dem
Gouverneur bezeichneten Behörde statt, oder werden im Falle des § 45 der B. V. aus Anlaß an-
gemeldeter Widersprüche gegen die Umwandlung des Schürffeldes in ein Bergbaufeld örtliche Er-
mittlungen der Behörden außerhalb ihres Amtssitzes erforderlich, so hat der Schürfer außer der
Schreibgebühr (§ 3 der Verfügung des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abteilung vom 26. Juli 1906)
einen Betrag, welcher den reglementsmäßigen Reisekosten und Tagegeldern der beteiligten Beamten
entspricht, zu erstatten.
Die Hinterlegung eines Kostenvorschusses kann verlangt werden.
(Zu § 58 der B. V.)
7. Die im § 58 der B. V. vorgeschriebenen Anzeigen sind an die Verwaltungsbehörde
(Bezirksamtmann, Refident, Stationsleiter) des Bezirks zu erstatten, in welchem das Bergbaufeld liegt.