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im Consistorium selbst saßen Schuͤler des trefflichen Georg
Calirtus, die gluͤcklichste Uebereinstimmung der theologischen
Facultät zu Helmstädt und des Hanndverschen Consistoriums
in Kenntnissen, Grundsätzen und Meinungen war so einzig
ihrer Art, und der Herzog selbst so frei von theologischer
Prätension, so gar nicht in politische Verbindung mit Chursachsen
verstrickt, daß er den blindeifrigen Angriff des Hanndverschen
Schulrectors anf seinen Generalsuperintendenten
und Hofprediger unmöglich begünstigen, oder auch nur ungestraft
lassen konnte. Es schien einer tiefgehenden vollendenden
Kirchenreformation höchst vortheilhaft, daß O. Justus
Gesenius seit Paul Mällers Tode Generalisstimus der
Hanndverschen Kirche war; nicht zu alt, um gründlich zu
resormiren, nicht zu jung, um duldend reformiren zu können,
ein geborner Calenberger, der die Verhältnisse des Landes
und der großen Familien unter einander kannte, der nicht
erst jüngst ins Consistorium gekommen war, und selbst auch
in der gelehrten und schriftstellerischascctischen Welt, durch
mehrere Schriften einen entschiedenen Ruhm erworben hattes).
den Generalissimus Müller wagte er nicht deutlich zu nennen.
Ihre Lehre sep dem Worte Gottes, der Augsp. Confess. und
dem Corp. lulio zuwider. Herz. Georg ließ den tbeolog. Verläumder,
dem ohnedieß aus binreichenden Gründen schon vorher
verboten worden war, etwas drucken zu lassen, zu einem unpartheiischen
Verhör nach Hildesheim vor eine Herr= und Landständische
Deputation, die aus geistlichen und weltlichen Raͤthen
bestund, citiren, wo Kläger und Beklagte gehört werden sollten.
Er erschien aber nicht, sondern echapirte von Hannover hinweg.
Die Deputationsuntersuchuug wurde doch gebalten, Buschers
Anklage als Calumnie befunden. Buscher war ein eifriger Ramiste,
Calirt und seine Schuͤler waren eifrige Aristoteliker;
daher diese Wunden! s. Herzog Georgs Edict Hildesheim. 27.
Jun. 1640.
*) Von Gesenius s. Baring Beschreib. der Lauenst. Saale und
Rehtm. Brschw. Kirchen-Hist. IV. Th. S. 458.