IV. Provinzialordnung. 247
Artikel III. Die gewählten Mitglieder des Provinzialrathes
und des Bezirksausschusses bedürfen der Bestätigungss).
Die Bestätigung steht zu: dem Minister
des Innern hinsichtlich der gewählten Mitglieder des
Provinzlalrathes und deren Stellvertreter; dem Oberpräsidenten
hinsichtlich der gewählten Mitglieder des Bezirksausschusses
und deren Stellvertreter. Wird die Bestätigung
versagt, so wird zu einer neuen Wahl geschritten.
Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, so hat
die zur Bestätigung berufene Behörde das Mitglied beziehungsweise
den Stellvertreter zu ernennen. Dasselbe
findet statt, wenn die Vornahme der Wahl verweigert
werden sollte. Die hiernach ernannten Mitglieder und
Stellvertreter müssen den für die Wählbarkeit gesetzlich
vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen.
Artikel IV. An Stelle des § 36 des Gesetzes vom
30. Juli 1883 44) treten folgende Bestimmungen:
§ 1. An der Spitze der Verwaltung des Kreises steht
der Landrath. Der Kreisausschuß besteht aus dem Landrathe
als Vorsitzenden und sechs Mitgliedern, welche von
dem Oberpräsidenten aus der Zahl der Kreisangehörigen
ernannt werden 45). Die Ernennung erfolgt auf Grund
43) Die gewählten Mitglieder des Provinztalrathes und
Dezürksauslschusses bedürfen in den übrigen Provinzen der
ätigung nicht.
4 4 8 r lautet: „An der Spitze der Verwaltung des
Kreises steht der Landrath. Derselbe führt den Vorsihz im
Kreisausschuß. Im Uebrigen wird die Zusammensetzung des
Kreisausschusses durch die Kreisordnungen geregelt."
45) In den übrigen Provinzen wählt der Kreistag den
Kreisausschuß.