Volltext : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

IV.  Provinzialordnung.  247

Artikel  III.  Die  gewählten  Mitglieder  des  Provinzialrathes
  und  des  Bezirksausschusses  bedürfen  der  Bestätigungss).
  Die  Bestätigung  steht  zu:  dem  Minister
des  Innern  hinsichtlich  der  gewählten  Mitglieder  des
Provinzlalrathes  und  deren  Stellvertreter;  dem  Oberpräsidenten
  hinsichtlich  der  gewählten  Mitglieder  des  Bezirksausschusses
  und  deren  Stellvertreter.  Wird  die  Bestätigung
  versagt,  so  wird  zu  einer  neuen  Wahl  geschritten.
  Wird  auch  diese  Wahl  nicht  bestätigt,  so  hat
die  zur  Bestätigung  berufene  Behörde  das  Mitglied  beziehungsweise
  den  Stellvertreter  zu  ernennen.  Dasselbe
findet  statt,  wenn  die  Vornahme  der  Wahl  verweigert
werden  sollte.  Die  hiernach  ernannten  Mitglieder  und
Stellvertreter  müssen  den  für  die  Wählbarkeit  gesetzlich
vorgeschriebenen  Erfordernissen  entsprechen.

Artikel  IV.  An  Stelle  des  §  36  des  Gesetzes  vom
30.  Juli  1883  44)  treten  folgende  Bestimmungen:

§  1.  An  der  Spitze  der  Verwaltung  des  Kreises  steht
der  Landrath.  Der  Kreisausschuß  besteht  aus  dem  Landrathe
  als  Vorsitzenden  und  sechs  Mitgliedern,  welche  von
dem  Oberpräsidenten  aus  der  Zahl  der  Kreisangehörigen
ernannt  werden  45).  Die  Ernennung  erfolgt  auf  Grund

43)  Die  gewählten  Mitglieder  des  Provinztalrathes  und
Dezürksauslschusses  bedürfen  in  den  übrigen  Provinzen  der

ätigung  nicht.

4  4  8  r  lautet:  „An  der  Spitze  der  Verwaltung  des
Kreises  steht  der  Landrath.  Derselbe  führt  den  Vorsihz  im
Kreisausschuß.  Im  Uebrigen  wird  die  Zusammensetzung  des
Kreisausschusses  durch  die  Kreisordnungen  geregelt."

45)  In  den  übrigen  Provinzen  wählt  der  Kreistag  den
Kreisausschuß.