Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

W 987 20 
Ich ordne daher hierdurch an, daß die lokalen Verwaltungsbehörden nach Kräften mit- 
wirken, an Schlafkrankheit Leidende und Verdächtige den beamteten Arzten zuzuführen und daß sie 
ihr Augenmerk vor allem auch darauf richten, die Eingeborenendörfer in einen hygienischen Zustand 
zu versetzen. 
Die Krankheit wird durch den Stich einer der Tsetsefliege sehr nahestebenden Stechfliege 
(Glossina palpalis) übertragen, welche sich mit Vorliebe an Wasserläufen mit buschigen Ufern aufhält, 
freie, kahle Stellen aber meidet. Es gehört daher zur Sanierung, die Wasserläufe in den Ein- 
geborenendörfern, ebenso auch die Flußübergänge an den Karawanenstraßen auf eine Strecke von 
etwa 200 m landeinwärts buschfrei zu machen. Die Vernichtung der Alligatoren ist gleichfalls 
anzustreben. 
Im allgemeinen öffentlichen Interesse bitte ich alle Kaufleute, Missionare, Pflanzer und 
Reisende, Beobachtungen über Epidemien an den Grenzen des Schutzgebiets mir mitzuteilen und 
Schlafkranke und der Krankheit Verdächtige den nächst erreichbaren Verwaltungsbehörden anzuzeigen. 
Buea, den 25. März 1908. 
Der Gouverneur. 
Seitz. 
bekanntmachung des Couverneurs von KRamerun, betr. Bekämpfung der Tsetse. 
Vom 25. März 1908. 
Zur Bekämpfung der Erkrankungen an Tsetse ist angeordnet worden, daß auf sämtlichen 
Karawanenstraßen und Hauptverbindungswegen zwischen den einzelnen Bezirksämtern und Stationen 
die Übergänge über Flüsse, Bäche und stehende Gewässer in Breite und Tiefe von je 200 m von 
Urwald und Busch freizuschlagen und freizuhalten sind. 
Reisende, Karawanen und sonstige Transporte, welche Pferde oder Vieh mit sich führen, 
müssen, um Ansteckungen durch die Tsetse zu vermeiden, ihre Lager stets, mindestens 400 m von 
Fluß-, Bachläufen und stehenden Gewässern entfernt, aufschlagen. 
Buea, den 25. März 1908. 
Der Gouverneur. 
Seitz. 
Bekanntmachung des Couverneurs von Ramerun, betr. Festsetzung eines 
Verpflegungssatzes für den Bezirk Jaunde. 
Vom 5. Mai 1908. 
Auf Grund des § 5 der Verordnung vom 4. März 1908, betreffend das Trägerwesen, 
wird nach Anhörung des Bezirksamts für den Bezirk Jaunde einschließlich der Station Joko als 
Verpflegungssatz für Träger der Betrag von 22 Pfennigen für den Kopf und Tag festgesetzt. 
Karawanen und Träger im Jaunde-Bezirk sind demgemäß, soweit sie nicht Naturalverpflegung bei 
sich führen, mit einem entsprechenden Betrage von barem Gelde zu versehen. Bei Angabe der 
Verpflegungstage gemäß § 2 g der Trägerverordnung ist die Art der Verpflegung (Natural= oder 
Geldverpflegung) kenntlich zu machen. 
Über den jetzigen Umfang des Jaunde-Bezirks gibt die Bekanntmachung vom 4. März 1908 
(Kolonialblatt 1908, Nr. 8, S. 378) Auskunft. 
Buea, den 5. Mai 1908. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Seitz. 
  
  
Bekanntmachung des Couverneurs von Ramerun, betr. die Jagd auf Gorillas. 
Vom 6. Mai 1908. 
Auf Grund des § 2 Absatz 1 der Verordnung, betreffend die Jagd im Schutzgebiet Kamerun, 
vom 4. März 1908“) wird die Jagd auf Gorillas sowie das Erlegen und Fangen von Gorillas 
bis auf weiteres verboten. 
"*) Veröffentlicht in der vorliegenden Nummer des „Deutschen Rol. Bl.“ Seite 764.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.