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Ausnahmen können gemäß § 3 Absatz 2 der Jagdverordnung auf vorheriges Ansuchen
durch den Gouverneur gestattet werden, sofern es sich um den Fang oder die Erlegung zu wissen-
schaftlichen Zwecken handelt.
Buea, den 6. Mai 1908.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Seitz.
Bekanntmachung des GCouverneurs von Kamerun, betr. (Marsch-zeiten für Träger
und Karawanen im Jaunde-Bezirke.
Vom 18. Mai 1908.
In Ausführung der Trägerverordnung vom 4. März 1908 (Kolonialblatt 1908, Nr. 11,
S. 512 f.) werden gemäß § 10 Absatz 1 a. a. O. für den Jaunde-Bezirk die nachfolgenden Marsch-
zeiten für Träger und Karawanen festgesetzt. Es wird darauf hingewiesen, daß auf einigen Weg-
strecken Unterkunftsgelegenheit für die Träger nicht vorhanden ist, sie vielmehr auf sog. Rastplätzen
oder im Freien nächtigen müssen. Bei der in Ansatz gebrachten Marschzeit sind Ruhetage mit-
berücksichtigt.
Tarif.
Geringste Das 4
Wegstrecke Entfernung Höchstmaß
in zustaheiden
Tagen Marschzeit
Jaunde nach Nanga-Ebocko 6 8
Nanga-Ebocko nach Deng-Deng 8 11
Jaunde -Semine 6 8
Jaunde Dume 12 16
Jaunde -Tabenne 5. 7
Jaunde * Rngelemenduko 7 9
Jaunde Nagambo über bila 12 16
Jaunde -RNgila 5 7
Jaunde Jokoo 11 14
Jaunde Akonolinga 5 7
Jaunde -Lolodorf 6 8
Jaunde Edea 8 11
Jannde Kribi 11 14
Buea, den 18. Mai 1908.
Der Gouverneur.
eitz.
— Dersonalie. —
Schubtruppe für Deutsch-Ostafrika.
A. K. O. vom 22. Juli 1908.
v. Langenn-Steinkeller, Hauptmann, Flügeladjutant Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
von Mecklenburg-Schwerin, scheidet am 12. August d. Is. aus dem Heere aus und wird
mit dem 13. August in der Schutztruppe angestellt.
Schutztruppe für Südwestafrika:
Verfügung des Reichs-Kolonialamts (Kommando der Schugtztruppen)
vom 25. Juli 1
Block, Kriegsgerichtssekretär, am 31. Juli d. Is. behufs Wiederanstellung im Bereiche der Königlich
Preußischen Heeresverwaltung (Stab der 11. Division in Breslau) aus der Schutztruppe
ausgeschieden.