Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

W 888 20 
§5 34. Als Konterbande gilt insbesondere, wenn Gegenstände der im § 3 bezeichneten Art 
unter Umgehung der Zollstelle über die Grenze gebracht sind und unrichtig oder gar nicht deklariert 
oder bei der zollamtlichen Revision verheimlicht werden. Sind solche Gegenstände vorschriftsmäßig 
bei einer Zollstelle angemeldet, so ist dem Einführer zu gestatten, diese Gegenstände wieder über die 
Grenze zurückzuschaffen; geschieht letzteres nicht, so können die Gegenstände beschlagnahmt und auf 
Kosten des Einführers vernichtet werden. 
§ 35. Wer es unternimmt, Zoll zu hinterziehen, macht sich des Schmuggels schuldig und 
hat neben der Einziehung der Gegenstände, in bezug auf welche das Vergehen verübt worden ist, eine 
dem vierfachen Betrag der vorenthaltenen Zollgefälle gleichkommende Geldstrafe verwirkt. Der Zoll 
selbst ist neben der Strafe zu entrichten. 
Kann die Einziehung der geschmuggelten Gegenstände selbst nicht vollzogen werden, so ist 
auf Erlegung des Wertes der Gegenstände und wenn sich dieser nicht genau feststellen läßt, auf Er- 
legung einer angemessenen Geldsumme zu erkennen. Daneben ist, falls die Höhe des hinterzogenen 
Zolles und infolgedessen die Höhe der verwirkten Geldstrafe nicht genau festgestellt werden kann, eine 
Geldstrafe bis zu zehntausend Mark zu verhängen. 
§5 36. Als Schmuggel gilt insbesondere: 
1. Wenn zollpflichtige Gegenstände entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung ohne 
behördliche Erlaubnis an anderen als den für die Ein= und Ausfuhr bestimmten Plätzen (8§ 4, 
17, 18 Abs. 1) ein= oder ausgeführt werden; 
2. wenn zollpflichtige Gegenstände vor dem ÜUbgergang in den freien Verkehr in einem 
anderen, als dem besonders dafür vorgesehenen Raume (8 19) niedergelegt werden; 
3. wenn zollpflichtige Gegenstände der Zollstelle überhaupt nicht oder unrichtig angemeldet 
werden, so daß sie einen geringeren als den auf ihnen ruhenden Zoll zu zahlen hätten. 
Kann jedoch der Beschuldigte in den Fällen 1, 2, 3 nachweisen, daß eine Zollhinterziehung 
nicht beabsichtigt war, so ist nur eine Ordnungsstrafe gemäß § 40 zu verhängen. Auf Warenführer, 
Spediteure, Zolldeklaranten usw. findet diese Bestimmung mit der Maßgabe Anwendung, daß dieser 
Nachweis außer von ihnen selbst auch von ihren Auftraggebern zu führen ist. Unrichtige Angaben 
über die zollpflichtige Menge der Gegenstände bleiben straffrei, wenn der Unterschied zwischen den 
Angaben der Zolldeklaration und dem Revisionsbefund 10 v. H. nicht übersteigt; 
4. wenn zgollpflichtige Gegenstände bei der Zollrevision verheimlicht oder verborgen werden; 
5. wenn über zollpflichtige Gegenstände, die unter Zollkontrolle kühen. und auf denen noch 
ein Zollanspruch ruht, ohne amtliche Genehmigung verfügt wird (8 15, 
6. wenn Personen oder Gesellschaften, denen der Bezug an 40% Ausfesnoer Gegenstände 
unter der Bedingung der Verwendung zu einem bestimmten Zwecke zollfrei oder gegen einen ge- 
ringeren als den tarifmäßigen Zoll gestattet war, diese anderweit verwenden oder unentgeltlich oder 
gegen Entgelt veräußern, ohne vorher den vollen Betrag des Zolles nachgezahlt zu haben. 
§ 37. Wenn verbotene oder gollpflichtige Gegenstände bei der Ein= oder Ausfuhr zum 
Zwecke der Umgehung des Verbots oder der Hinterziehung des Zolles in geheimen Behältnissen oder 
sonst auf künstliche oder schwer zu entdeckende Art verborgen werden, so sind die in den §8 33, 35 
festgesetzten Strafen um die Hälfte zu verschärfen. 
§ 38. Im Wiederholungsfalle der Konterbande oder des Schmuggels nach vorhergegangener 
rechtskräftiger Verurteilung wird außer der Einziehung der Gegenstände des Vergehens die in den 
§5# 33, 35 festgesetzte Strafe verdoppelt; im zweiten und in jedem weiteren Wiederholungsfalle wird 
diese Strafe verdreifacht. Eine Straferhöhung findet jedoch nicht statt, wenn seit dem Zeitpunkt, in 
welchem die Strafe für das zuletzt begangene frühere Vergehen bezahlt, verbüßt oder erlassen worden 
oder verjährt ist, drei Jahre verflossen sind. 
§ 39. Ein Schiffsführer, welcher Manifeste abgibt, in denen unrichtige Angaben über die 
anzulaufenden Plätze und die zu löschende oder zu nehmende Ladung enthalten sind, wissend, daß 
sie unrichtige Angaben enthalten, wird mit einer Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft, sofern 
nicht eine höhere Strafe nach den allgemeinen strafgesetzlichen Vorschriften oder nach dieser Ver- 
ordnung verwirkt ist. 
§ 40. Alle sonstigen Ubertretungen dieser Verordnung und der zu ihrer Ausführung öffent- 
lich bekannt gemachten Bestimmungen können mit einer Ordnungsstrafe von einer bis zu einhundert- 
fünfzig Mark belegt werden, soweit nicht Konterbande oder Schmuggel vorliegt.
	        
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