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find, beschädigt, oder geraten fsie in Verlust, so werden sie an der der Bedienung des betreffenden
Schiffes dienenden Anzahl Fahrzeuge gekürzt.
7. Sind durch Aufkommen schlechter See oder aus einem sonstigen Grunde weiße oder
eingeborene Angestellte der Pächterin daran gehindert, an Land zurückzukehren, so ist jeder Schiffs-
führer verpflichtet, ihnen angemessene Unterkunft und Verpflegung für Rechnung der Pächterin
so lange zu gewähren, bis vom Lande der Betrieb wieder aufgenommen wird. Die Pächterin wird
den Schiffsführern für diese Leistung ersetzen:
“ 3,— für den Tag für jeden weißen Angestellten einschließlich Kaffee oder Tee;
. 0,50 für den Tag für jeden Eingeborenen.
Ein angefangener Tag wird für voll gerechnet. Den Eingeborenen ist genügend Wasser
zu verabfolgen, und wenn das Kochen nicht schiffsseitig geschieht, ausreichende Gelegenheit hierzu
zu bieten.
Für die Kosten durch Verabfolgung von Spirituosen an weiße oder farbige Angestellte
kommt die Pächterin keinesfalls auf.
8. Solche Dampfer, die mit Barkassen ausgerüstet sind, sind verpflichtet, solche auf Wunsch
der Pächterin zum Schleppen ihrer Leichterfahrzeuge zur Verfügung zu stellen. Eine Vergütung
seitens der Pächterin findet nicht statt, weder für Mannschaften und Kohlen, noch für die Benutzung
der Barkasse selbst. Weigert sich ein Schiffsführer, seine Barkasse der Pächterin auf Wunsch zur
Verfügung zu stellen, so ist diese berechtigt, dessen Schiff in der Bedienung entsprechend zurückzusetzen.
F. Verschiffung.
1. Die zur Verschiffung bestimmten Gepäckstücke und Güter müssen mindestens 24 Stunden
vor Abfahrt des Schiffes, für welches sie bestimmt sind, der Pächterin im Zollhof ordnungsmäßig
übergeben werden. Sie ist nicht verpflichtet, Güter früher als drei Tage vor Abfahrt des Schiffes
im Zollhof in Empfang zu nehmen; doch sind ihr größere Gütermengen auf ihren Wunsch schon früher
zu übergeben.
2. Die Empfangnahme von Tieren durch die Pächterin erfolgt erst im Augenublick der
Verschiffung. Der Verschiffer oder sein Vertreter muß während der Verschiffung zugegen sein. Bei
Anlieferung der Güter hat der Verschiffer der Pächterin die ordnungsmäßig ausgefüllten Übernahme-
scheine sowie auch die Schiffszettel zu übergeben. Die Übernahmescheine und Schiffszettel sind bei
der Pächterin erhältlich. v
3. Vor der Übergabe müssen die betreffenden Gepäckstücke, Tiere oder Güter von der
Zollbehörde freigegeben sein.
Über die empfangenen Tiere, die Raumgepäckstücke und Güter wird die Pächterin dem
Anlieferer eine Empfangsbescheinigung erteilen.
4. Gepäck und kleinere Gütermengen erhalten bei der Verschiffung den Vorzug.
5. Gütermengen von über 100 t sind möglichst frühzeitig bei der Pächterin anzumelden,
welche die Zeit der Anlieferung jeweilig festsetzen wird.
6. Die Pächterin hat alle ihr vorschriftsmäßig übertragenen Verschiffungsaufträge auszu-
führen. Eine Haftung für ihre rechtzeitige Ausführung trifft sie jedoch nicht, wenn während der
Frist für die Übergabe an die Schiffe Verhältnisse eintreten, welche nach dieser Betriebsordnung
eine zeitweilige Einstellung des Betriebes notwendig machen, oder wenn es sich um größere Güter-
mengen handelt, die später als einen Tag für je 100 t vor der erwähnten 24 stündigen Frist vor
Abfahrt des betreffenden Schiffes ihr übergeben wurden, oder wenn das Schiff den Roberthafen vor
der angegebenen Abfahrtszeit verläßt.
7. Die Übergabe der zur Verschiffung bestimmten Gepäckstücke, Tiere und Güter durch die
Pächterin an die Schiffe findet durch Einlegen in die Schlinge oder eine sonstige schiffsseitig zu
stellende Ubernahmevorrichtung statt. Die Schiffsleitung hat den Beamten der Pächterin über der-
gestalt empfangene Tiere und Güter eine Bescheinigung in doppelter, über empfangene Gepäckstücke
in einfacher Ausfertigung auszustellen. Eine Ausfertigung hat die Pächterin dem Verschiffer
von Tieren und Gütern auf dessen Wunsch zu überlassen. Z„
G. Landung.
1. Die Empfangnahme der zu landenden Gepäckstücke, Tiere und Güter durch die Pächterin
geschieht längsseits der Schiffe in ihren Fahrzeugen durch Herausnehmen aus den Schlingen oder
sonstigen Löschvorrichtungen.