Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

W 545 2O 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf Geldstrafe erkannt werden. 
Neben der Strafe kann die Ausweisung verfügt werden. 
§* 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 
Windhuk, den 7. Mai 1910. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Hintrager. 
  
Bekonntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Verbot des Erlegens und 
Sangens von Turakos im Bezirk Buea. 
Vom 18. November 1909. 
Auf Grund des § 2 Abs. 1 der Verordnung, betr. die Jagd im Schutzgebiet Kamerun 
vom 4. März 1908 (Amtsblatt 1908, Nr. 2, S. 11)°) wird die Jagd, das Erlegen und Fangen 
von Turakos im Bezirk Buea vom 1. Januar 1910 ab auf die Dauer von zwei Jahren verboten. 
Ausnahmen können gemäß § 3 Abs. 2 der Jagdverordnung auf vorheriges Ansuchen durch 
den Gouverneur gestattet werden, sofern es sich um den Fang oder die Erlegung zu wissenschaftlichen 
Zwecken handelt. 
Buea, den 18. November 1909. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. A. 
Hansen. 
Bekanntmachung des GCouverneurs von Ramerun, betr. Kufhebung der Sperrung 
eines Teiles des Bezirks Oschang. 
Vom 24. März 1910. 
Nach Beendigung der Nkam—Nün-Expedition wird auf den Antrag der Station Dschang 
die Sperrung des östlich des Nkam-Flusses gelegenen Teiles des Bezirks Dschang aufgehoben. 
Die diese Sperrung anordnende Verfügung vom 12. Oktober 1907 (Kol. Bl. 1908, S. 51) 
wird hiermit außer Kraft gesetzt. 
In Bana südöstlich von Dschang ist bis auf weiteres ein Posten errichtet, der der Station 
Dschang untersteht. 
Buea, den 24. März 1910. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Seitz. 
Das Statut der Diamantenregie des südwestafrikanischen Schutzgebiets 
ist durch Beschluß der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschafter vom 4. April 1910 
und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie folgt geändert worden: 
§ 20 hat folgende Fassung erhalten: 
Von dem nach Absetzung aller Abschreibungen und Rücklagen verbleibenden Reingewinn der 
Gesellschaft werden zunächst fünf vom Hundert dem Reservefonds der Gesellschaft zugeführt. Aus 
dem verbleibenden Teil wird auf die Anteile ein Gewinnteil bis zur Höhe von zehn vom Hundert 
der geleisteten Einzahlungen ausgeschüttet. 
Die Verteilung des Gewinnes auf die Anteile geschieht, wenn die Anteile vollgezahlt oder 
wenn die Anteile zwar noch nicht vollgezahlt, die Einzahlungen aber auf alle Anteile in demselben 
Verhältnisse geleistet worden sind, nach Verhältnis der Nennwerte der Anteile. Wenn noch nicht 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1908, Nr. 16, S. 784 ff.
	        
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