Full text: Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

12 J. Teil. Historische Einleitung. 
ordentliche oder außerordentliche. Die ersteren finden seit alter Seit an 
den drei Tagen: Okuli, Batholomäi und Elisabeth statt, an welchen 
Tagen die Stände das Recht der Selbstversammlung haben, ein Hrivileg, 
welches ihnen 1561 von Ferdinand I. bestätigt worden ist,1) und dienen 
zur Beratung gewisser, immer wiederkehrender Landesangelegenheiten. 
An ihnen nimmt die gemeine Görlitzer Nitterschaft nicht Teil. Die 
außerordentlichen Landtage werden vom Landesherrn oder vom Land- 
vogt oder den Amtshauptleuten beziehentlich dem Oberamt berufen. 
Zu den vom Tandesherrn berufenen Landtagen entsendet dieser Kom- 
missare, welche dem Landtag bei der Eräffnung die landesherrlichen 
Dropositionen vortragen. Daneben haben, wie bereits bemerkt, der Landvogt 
und die Amtshauptleute und später das Oberamt, auch ohne den 
Landesherrn zu fragen, das ZRecht, gemeine Landtage auszuschreiben. 
Die TLandesältesten üben auf den TLandtagen eine leitende Thätigkeit 
aus. So heißt es in einer besonderen Susammenstellung ihrer Ob- 
liegenheiten: Extrakt ex actis etc. vom Jahre 1562.2) „Sum 
Dierten, wenn 2c. gemeine Landtäge ins Mäarkgraftum angesetzt werden, 
so müssen die Eltesten nach beschehenen offenen Dortrag der Herren 
Kommissarien Kredentz, Instruktion und Werbung an= und aufnehmen, 
ferner von TWeuem an die Stände bringen, in Ratschlägen und Dota- 
kolligieren und die Landessachen zum Beschluß fördern und bringen, 
der Stände Antwort verfassen und fertigen lassen, alsdann auch rat- 
schlagen, schließen und Ordnung machen, wie und was Gestalt den- 
selben, so von den Ständen bewilligt, möge nachgesetzt werden; sie 
müssen auch derowegen, wenn gleich sonst jemand verreisete, gar bis 
zum Ende und Ausgange der Landtäge, damit also nichts unerledigt 
bleibe, unverrückt verharren.“ — Die Zeschlüsse der Landtage kommen 
nur durch Uebereinstimmung beider Stimmen zu Stande. Innerhalb 
1) Kolls. W. II. S. 1358. 
2) Kolls. W. II. S. 1368.
	        
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