12 J. Teil. Historische Einleitung.
ordentliche oder außerordentliche. Die ersteren finden seit alter Seit an
den drei Tagen: Okuli, Batholomäi und Elisabeth statt, an welchen
Tagen die Stände das Recht der Selbstversammlung haben, ein Hrivileg,
welches ihnen 1561 von Ferdinand I. bestätigt worden ist,1) und dienen
zur Beratung gewisser, immer wiederkehrender Landesangelegenheiten.
An ihnen nimmt die gemeine Görlitzer Nitterschaft nicht Teil. Die
außerordentlichen Landtage werden vom Landesherrn oder vom Land-
vogt oder den Amtshauptleuten beziehentlich dem Oberamt berufen.
Zu den vom Tandesherrn berufenen Landtagen entsendet dieser Kom-
missare, welche dem Landtag bei der Eräffnung die landesherrlichen
Dropositionen vortragen. Daneben haben, wie bereits bemerkt, der Landvogt
und die Amtshauptleute und später das Oberamt, auch ohne den
Landesherrn zu fragen, das ZRecht, gemeine Landtage auszuschreiben.
Die TLandesältesten üben auf den TLandtagen eine leitende Thätigkeit
aus. So heißt es in einer besonderen Susammenstellung ihrer Ob-
liegenheiten: Extrakt ex actis etc. vom Jahre 1562.2) „Sum
Dierten, wenn 2c. gemeine Landtäge ins Mäarkgraftum angesetzt werden,
so müssen die Eltesten nach beschehenen offenen Dortrag der Herren
Kommissarien Kredentz, Instruktion und Werbung an= und aufnehmen,
ferner von TWeuem an die Stände bringen, in Ratschlägen und Dota-
kolligieren und die Landessachen zum Beschluß fördern und bringen,
der Stände Antwort verfassen und fertigen lassen, alsdann auch rat-
schlagen, schließen und Ordnung machen, wie und was Gestalt den-
selben, so von den Ständen bewilligt, möge nachgesetzt werden; sie
müssen auch derowegen, wenn gleich sonst jemand verreisete, gar bis
zum Ende und Ausgange der Landtäge, damit also nichts unerledigt
bleibe, unverrückt verharren.“ — Die Zeschlüsse der Landtage kommen
nur durch Uebereinstimmung beider Stimmen zu Stande. Innerhalb
1) Kolls. W. II. S. 1358.
2) Kolls. W. II. S. 1368.