54 II. Teil. Heutige staatsrechtliche Stellung der Oberlausitz.
Susammensetzung seiner Mitglieder rechnet. Es ergiebt sich somit als
Resultat unserer Untersuchung: In der Reichsverfassung wird, zwar
nicht ausdrücklich, wohl aber indirekt ausgesprochen, daß die Mitglieder-
zahl von 25 Staaten eine verfassungsrechtlich notwendige sei. Eine
besondere Succession in die Oberlausitz erscheint somit als ausgeschlossen,
und nimmt nunmehr die Oberlausitz an allen Schicksalen des Hôönigreiches,
wie sie durch § I& der Sächsischen Derfassung geregelt werden, Teil.
Diese Aufhebung der bestehenden Successionsordnung für die
Oberlausitz bedeutet eine starke Reduzierung ihrer Sonderstellung. Sie
hört damit auf, nur auf Seit mit Sachsen verbunden zu sein, und steht
den übrigen Landesteilen nicht in der Weise, wie früher, als etwas
Besonderes gegenüber. Es könnte sich daher ernstlich fragen, ob
meine Annahme, daß eine Abtretung der ÖOberlausitz der Sustim-
mung ihrer Stände bedürfe, nicht auch dadurch hinfällig geworden
sei. Ein Argument für diese Annahme hatte ich allerdings aus der
besonderen Successionsordnung hergeleitet. Wenn nun aber auch dieses
Argument geschwunden ist, so bleibt doch das andere aus der Der-
tragsmäßigkeit der Rechtsstellung der Oberlausitz hergeleitete, in voller
Kraft. Die Zechtsstellung der Oberlausitz ist durch Dertrag geschaffen
worden; dieselbe kann auch nur im Wege des Kompromisses mit den
Oberlausitzer Ständen geändert werden. Diese vertragsmäßige Rechts—
stellung darf nicht durch einseitigen Abtretungsakt von Sächsischer Seite
gefährdet werden. Die Gustimmung der Hrovinzialstände ist daher
auch heute noch zu einer Abtretung notwendig. Trur dann bann die-
selbe umgangen werden, wenn bei dem Abtretungsvertrage die volle
Aufrechterhaltung der vertragsmäßigen Rechtsstellung, wie sie in der
Urkunde von 1854 aufgezeichnet ist, garantiert wird.
#s 6. Schlußfacit.
Der Uebersicht halber wird es am Dlatze sein, hier noch einmal
die staatsrechtliche Sonderstellung der Oberlausitz, soweit sie heute noch