Full text : Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

52  II.  Teil.  Heutige  staatsrechtliche  Stellung  der  Oberlausttz.

menverteilung  zu  geschehen  habe,  die  ziffernmäßige  Derteilung  der
Stimmen  sei  nur  Anwendung  dieses  Drinzipes  auf  die  jetzt  gegebenen
thatsächlichen  Derhältnisse.  Er  folgert  nun  weiter  daraus,  daß  bei  einer
Deränderung  der  Staatenzahl  blos  eine  redaktionelle  Deränderung  der
in  Art.  6  aufgeführten  Siffern  einzutreten  habe.  Wenn  daher  Sachsen
einen  Derschmelzungsvertrag  mit  Bapern  schlösse,  so  daß  aus  den
beiden  Staaten  ein  Staat  Bapern  werden  sollte,  so  würde  es  sich  von
selbst  verstehen,  daß  Bavern  zu  seinen  6  bisherigen  die  4  Sächsischen
Stimmen  dazu  erhielte.  Ebenso  würde  in  unserem  Falle  vermutlich
eine  der  4  Sächsischen  Stimmen  auf  den  neu  ins  Leben  tretenden  Staat
Oberlausitz  übergehen.  Das  Deutsche  Reich  muß  sich  das  schweigend
gefallen  lassen.  —  Ich  kann  mich  diesen  Ausführungen  Labands,  so
scharfsinnig  dieselben  auch  durchgeführt  sein  mögen,  nicht  anschließen.
Allerdings  läßt  sich  aus  der  Fassung  des  Artikels,  in  den  Worten:
„mit  den  ehemaligen  Stimmen  von  Hannover,  Kurhessen  2c.",  das
Drinzip  erkennen,  nach  welchem  die  Stimmenverteilung  berechnet  worden
ist.  Aber  dieses  Drinzip  wird,  wie  aus  der  Struktur  des  Satzes  hervorgeht,
  nicht  zum  ZRechtssatz  erhoben.  Es  ist  nur  zur  Motivierung  in
den  Nebensatz:  „mit  den  ehemaligen  Stimmen  von  HDannover  2c."  gesetzt,
und  zwar  zur  Motivierung  nicht  einmal  des  gesammten  Stimmenverhältnisses,
  sondern  nur  der  Stimmenzahl  Dreußens.  Der  Satzteil,  auf
welchem  der  Nachdruck  liegt,  weil  er  den  Rechtssatz  enthält,  ist  der:
„unter  welchen  sich  die  Stimmführung  in  der  Weise  verteilt,  daß
Dreußen  17  Stimmen  führt,  Zavern  6  cc."  Jedem  Deutschen  Staate
ist  nunmehr  seine  Stimmenzahl,  weil  Rechtssatz,  verfassungsmäßig  immanent.
  Er  kann  sie  nicht  veräußern.  Es  giebt  auch  keine  Succession
  eines  anderen  Staates  in  dieselbe.  Jede  Deränderung  in  dem
Stimmenverhältnisse  kann  nur  im  Wege  eines  verfassungsändernden
Reichsgesetzes  erfolgen.  Da  nun  eine  Dereinigung  zweier  Staaten  zu
einem,  oder  eine  Trennung  eines  in  mehrere  Staaten  eine  solche  Veränderung
  zur  VDoraussetzung  hat,  so  erscheinen  darauf  gerichtete  Derträge