Full text : Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

56  II.  Teil.  HDeutige  staatsrechtliche  Stellung  der  Oberlansitz.

letzung  können  sich  die  Oberlausitzer  Stände  direkt  beim  lönige  beschweren,
  der  Staatsgerichtshof  entscheidet  unter  Umständen  über  ihre
Auslegung,  der  Hôönig  verspricht  beim  Regierungsantritte  sie  zu  wahren,
so  heilig,  wie  die  Derfassung  des  Landes.

Wenn  wir  besonders  diese  letzteren  Zestimmungen  betrachten,  so
scheint  es  fast,  als  sei  die  Bezeichnung  „Markgraftum“  nicht  eine  bloße
historische  Reminiscenz,  sondern  als  habe  dieselbe  noch  heute  einen
realen  Hintergrund.  Und  dennoch  ist  letzteres  nicht  der  Fall.  Die
Oberlausitz  ist  heute  Teil  und  nur  Teil  von  Sachsen.  —  Man  hat  sich
vielfach  abgemüht,  eine  markante  Grenzscheide  zu  ziehen,  welche  den
Staat,  besonders  den  nicht  souveränen,  von  den  ihm  eingegliederten
Teilen  und  Uôörperschaften  scheide.  Wan  hat  das  unterscheidende  Merk—
mal  unter  Anderen  darin  finden  wollen,  daß  die  Hoheitsrechte  des
Staates  ihm  eigene  und  unkontrolierbare,  die  Rechte  der  ihm  eingegliederten
  Körperschaften  von  ihm  abgeleitete  und  durch  ihn  kontrolierbare
  seien.  Diese  Unterscheidung  stellt  sich  jedoch  als  eine  nicht  sehr
praktische  heraus,  denn  es  ist  oft  sehr  schwer  zu  bestimmen,  ob  ein
Recht  eigenes  oder  abgeleitetes,  kontrolierbares  oder  unkontrolierbares
sei.  Jellinek  1)  definiert  das  eigene  Recht  als  dasjenige,  bei  dessen
Ausübung  man  der  Dollzieher  des  eigenen  Willens  sei.  Wenn  nun
die  Oberlausitzer  Stände  ihr  Derbietungsrecht  gegenüber  gewissen  Gesetzen
  ausüben,  vollziehen  sie  dann  den  eigenen  Willen  der  Oberlausitz
entgegen  dem  des  Sächsischen  Staates,  so  daß  man  dies  Verbietungsrecht
  als  das  eigene  Recht  der  Drovinz  bezeichnen  könnte,  oder  sind  sie
blos  in  einer  besonderen  Weise  an  der  Willensbildung  des  Sächsischen
Staates  beteiligt,  so  daß  das  Recht  nicht  als  ihr  eigenes,  sondern  als
ein  abgeleitetes  erscheint  d  JIch  glaube  allerdings  das  Letztere,  aber
man  könnte  auch  das  Erstere  behaupten.  Jedenfalls  erscheint  eine
solche  subtile  Unterscheidung  als  praktisch  nicht  sehr  verwertbar.  Wenn

 

I)  Staatenverbindungen  S.  11.