Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 12. 1914. 99 
Kassenscheine „mit Ausschluß der aus den laufenden Jahreseinkünften vor- 
handenen Bestände“. 
Im § 5 Nr. 4 des Wehrbeitragsgesetzes sind von der Besteuerung ausge- 
nommen: „die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände und 
Bank= oder sonstige Guthaben, soweit sie zur Bestreitung der laufenden Ausgaben 
für drei Monate dienen“. 
3. Nach § 5 Nr. 5 des Wehrbeitragsgesetzes ist der Kapitalwert der Rechte 
auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen, welche dem Berechtigten auf 
seine Lebenszeit, auf die Lebenszeit eines anderen, auf unbestimmte Zeit vder auf 
die Dauer von mindestens zehn Jahren zustehen, dem Empfänger auch dann an- 
zurechnen und bei dem Geber in Abzug zu bringen, wenn die Leistungen auf 
Grund einer Schenkung erfolgen. Der Kapitalwert einer auf einem Schen- 
kungsversprechen beruhenden Rente ist also für den Wehrbeitrag dem Beschenkten 
anzurechnen, während bei dem Schenker nach § 9 des Gesetzes entsprechender 
Abzug stattfindet. 
4. Nach § 6ec des Wehrbeitragsgesetzes gehören nicht zum beitragspflich- 
tigen Vermögen Ansprüche auf Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rücksicht 
auf ein früheres Arbeits= oder Dienstverhältnis gewährt werden. Die Fassung 
ist etwas weiter als diejenige des § 6, Schlußsatz, des Ergä 
5. Die Bestimmungen über die subiektive Steuerpflicht der ##nserde Per- 
sonen entsprechen im wesentlichen den nach § 11 des Ergänzungssteuergesetzes 
für die Ergänzungssteuerpflicht der physischen Personen maßgebenden Bestim- 
mungen im § 1 des Einkommensteuergesetzes mit der aus der Natur des Wehr- 
beitragsgesetzes als eines Reichsgesetzes sich als selbstverständlich ergebenden Maß- 
gabe, daß die Beitragspflicht sich nicht auf die mecklenburg-schwerinschen Staats- 
angehörigen beschränkt, sondern sich auf die Reichsangehörigen erstreckt. Reichs- 
angehörige sind vom Wehrbeitrag erst dann frei zu lassen, wenn sie sich seit länger 
als zwei Jahren dauernd im Ausland aufhalten, während nach § 1 unter 1b 
des Einkommenstenergesetzes die Freilassung schon nach Ablauf von sechs Mo- 
naten eintritt. Nicht beitragspflichtig sind das ausländische Grund= und das 
ausländische Betriebsvermögen. Von den Ausländern sind nur diejenigen bei- 
tragspflichtig, die sich im Deutschen Reiche dauernd des Erwerbes wegen aupfhalten. 
6. Im Unterschiede zum Ergänzungssteuergesetze erstreckt sich, was die 
juristischen Personen anbetrifft, die Beitragepflicht nach dem Wehrbeitragsgesetze 
nur auf Aktiengesellschaften und K Uschaften auf Aktien, und zwar 
mit den im § 11 des Wehrbeitragsgesehes näher bezeichneten Vermögensteilen. 
7. Die Bestimmung im § 4 Nr. 4 des Ergänzungsstenergesetzes, nach der 
dem Haushaltungsvorstande dasjenige Vermögen des Haushaltungsangehörigen 
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