Nr. 12. 1914. 99
Kassenscheine „mit Ausschluß der aus den laufenden Jahreseinkünften vor-
handenen Bestände“.
Im § 5 Nr. 4 des Wehrbeitragsgesetzes sind von der Besteuerung ausge-
nommen: „die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände und
Bank= oder sonstige Guthaben, soweit sie zur Bestreitung der laufenden Ausgaben
für drei Monate dienen“.
3. Nach § 5 Nr. 5 des Wehrbeitragsgesetzes ist der Kapitalwert der Rechte
auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen, welche dem Berechtigten auf
seine Lebenszeit, auf die Lebenszeit eines anderen, auf unbestimmte Zeit vder auf
die Dauer von mindestens zehn Jahren zustehen, dem Empfänger auch dann an-
zurechnen und bei dem Geber in Abzug zu bringen, wenn die Leistungen auf
Grund einer Schenkung erfolgen. Der Kapitalwert einer auf einem Schen-
kungsversprechen beruhenden Rente ist also für den Wehrbeitrag dem Beschenkten
anzurechnen, während bei dem Schenker nach § 9 des Gesetzes entsprechender
Abzug stattfindet.
4. Nach § 6ec des Wehrbeitragsgesetzes gehören nicht zum beitragspflich-
tigen Vermögen Ansprüche auf Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rücksicht
auf ein früheres Arbeits= oder Dienstverhältnis gewährt werden. Die Fassung
ist etwas weiter als diejenige des § 6, Schlußsatz, des Ergä
5. Die Bestimmungen über die subiektive Steuerpflicht der ##nserde Per-
sonen entsprechen im wesentlichen den nach § 11 des Ergänzungssteuergesetzes
für die Ergänzungssteuerpflicht der physischen Personen maßgebenden Bestim-
mungen im § 1 des Einkommensteuergesetzes mit der aus der Natur des Wehr-
beitragsgesetzes als eines Reichsgesetzes sich als selbstverständlich ergebenden Maß-
gabe, daß die Beitragspflicht sich nicht auf die mecklenburg-schwerinschen Staats-
angehörigen beschränkt, sondern sich auf die Reichsangehörigen erstreckt. Reichs-
angehörige sind vom Wehrbeitrag erst dann frei zu lassen, wenn sie sich seit länger
als zwei Jahren dauernd im Ausland aufhalten, während nach § 1 unter 1b
des Einkommenstenergesetzes die Freilassung schon nach Ablauf von sechs Mo-
naten eintritt. Nicht beitragspflichtig sind das ausländische Grund= und das
ausländische Betriebsvermögen. Von den Ausländern sind nur diejenigen bei-
tragspflichtig, die sich im Deutschen Reiche dauernd des Erwerbes wegen aupfhalten.
6. Im Unterschiede zum Ergänzungssteuergesetze erstreckt sich, was die
juristischen Personen anbetrifft, die Beitragepflicht nach dem Wehrbeitragsgesetze
nur auf Aktiengesellschaften und K Uschaften auf Aktien, und zwar
mit den im § 11 des Wehrbeitragsgesehes näher bezeichneten Vermögensteilen.
7. Die Bestimmung im § 4 Nr. 4 des Ergänzungsstenergesetzes, nach der
dem Haushaltungsvorstande dasjenige Vermögen des Haushaltungsangehörigen
23°