Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

108 Nr. 12. 1914. 
3. Über freiwillige Beiträge und Vorauszahlungen (§§ 63, 64 Bund-A) 
ist die Quittung von dem Hauptzollamtsrendanten gemeinsam mit dem Haupt- 
zollamtskontrolleur auszustellen. 
4. Das Einnahmebuch ist von dem Hauptzollamtsrendanten, das Sollbuch 
von dem Hauptzollamtskontrolleur zu führen. Beide Bücher sind stets unter 
Verschluß zu halten. 
Artikel 18. , 
1. Das erste Drittel des Wehrbeitrags wird mit der Zustellung des Ver- 
anlagungsbescheids fällig und ist binnen drei Monaten zu entrichten. Das zweite 
Drittel ist bis zum 15. Februar 1915, das letzte Drittel bis zum 15. Februar 
1916 zu entrichten. 
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission setzt das Hauptzollamt recht- 
zeitig davon in Kenntnis, wann die Zustellung der Veranlagungsbescheide in der 
Hauptsache beendigt ist. 
Das Hauptzollamt hat für den rechtzeitigen Eingang der ihr durch das Soll- 
buch oder im Wege der Zugangstellung zur Einziehung überwiesenen Beiträge 
Sorge zu tragen. 
Ist die Frist zur Entrichtung eines Wehrbeitragsteils abgelaufen, ohne daß 
Zahlung erfolgt ist, so hat das Hauptzollamt den Beitragspflichtigen mit drei- 
tägiger Frist zu mahnen. Nach fruchtlosem Ablauf der Mahnfrist ist zur Zwangs- 
vollstreckung nach den Bestimmungen der Verordnung vom 9. April 1899 be- 
treffend das Verfahren bei der Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege zu 
schreiten (vgI. Artikel 100, II Nr. 4 und 5 der Eink.-Anw.). 
2. Am Schlusse der Reichs-Rechnungsjahre 1914, 1915 und 1916 prüft 
der Vorstand des Hauptzollamts, ob Sollbuch und Einnahmebuch übereinstimmen, 
und bescheinigt nach Beseitigung etwaiger Anstände diese Übereinstimmung unter 
dem Abschlusse des Einnahmebuchs. In gleicher Weise hat in den späteren 
Jahren die Vergleichung der Restnachweisung (§ 75 Abs. 2 Bund-A) mit dem 
Einnahmebuch zu erfolgen. Auch in diesem Falle ist die Übereinstimmung von 
dem Vorstand des Hauptzollamts zu bescheinigen. 
Artikel 19. 
1. Sind auf Grund der Vorschriften im § 64 Abs. 2 Bund-A vorausgezahlte 
Beiträge zu erstatten, so ist der verausgabte Betrag am Schlusse des Einnahme- 
buchs nachzuweisen. Die Quittung des Empfangsberechtigten ist als Beleg zum 
Einnahmebuch aufzubewahren. Bei der nächsten Ablieferung an die Renterei ist 
der erstattete Betrag von der abzuliefernden Einnahme zu kürzen und im Liefer- 
zettel zu erläutern.
	        
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