200 Nr. 18. 1914.
Dem Anirag ist
1. der etwa früher für das Schiff schon ausgestellte Eichschein,
2. die Angabe der für das Fehrzeug erforderlichen Mannschaftszahl,
3. ein Verzeichnis der zur vollen Ausrüstung gehörigen Gegenstände
beizufügen.
Der Eigentümer oder Schiffer hat der Eichbehörde das Schiff unbeladen vor-
zuführen und dieser jede Hilfe zu gewähren, welche für die Durchführung des Verfahrens
beansprucht wird.
15.
Die Gebühren für die Eichung und für die Ausfertigung des Eichscheins betragen:
1. Für die erste und jede wiederholte vollständige Eichung eines Schiffes für jede
Tonne Tragfähigkeit 5 Pfennig.
Der Mindestbetrag der Gebühren beträgt 2 Mark.
Von der Eichbehörde werden die Eichnägel und die Niete zur Be-
zeichnung der oberen Enden der Tiefgangsanzeiger ohne weiteren Entgelt
gelefert und angebracht. Das Anmalen der Tiefgangsanzeiger (§ 3) und
der Inschrift (§5 8) liegt dem Antragsteller ob oder erfolgt auf seine Kosten.
Für eine nicht zur Neueichung, sondern nur zur Anderung des Eichprotokolls
und zur Erneuerung des Eichscheins führende Eichprüfung die Hälfte der
Sätze unter 1. »
Für eine weder zur Neueichung noch zur Anderung des Eichprotokolls und
ur Erneuerung des Eichscheins führende Eichprüsung 2 Mark.
ür die Ausfertigung von Duoplikateichscheinen sind lediglich die ent-
standenen Selbstkosten (Schreibgebühren und dergleichen) zu erheben.
Wird die Eichung oder Eichprüfung auf Antrag nicht am Sitze der Eich-
behörde, sondern anderswo vorgenommen, so hat der Antragsteller nicht nur
einen für die Eichung geeigneten Platz zur Verfügung zu stellen, sondern
außer den tarifmäßigen Gebühren auch noch die der Eichbehörde er-
wachsenden baren Auslagen zu zahlen.
Bis die vorstehend genannten Gebühren und Kosten entrichtet sind oder Sicherheit
für die Zahlung geleistet ist, kann die Aushändigung des Eichscheins ver-
weigert werden.
§s 16.
Übergangs= und Schlußbestimmungen.
Die nach der Eichordnung von 1899 ausgestellten Eichscheine sind bei der nächsten
Eichprüfung durch neue zu ersetzen, die der geänderten Bestimmung über die Anbringung
d"er Tie gangsanzeiger Rechnung tragen. Dabei sind die früheren Ergebnisse nach Möglich-
eit zu benutzen.
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§ 17.
Diese Eichordnung, welche auf Grund einer Vereinbarung der Regierungen im
Deutschem Reiche und in Osterreich gleichlautend erlassen wird, tritt an Stelle der Eich-
ordnung vom 30. Juni 1899 am 1. Oklober 1913 in Kraft.