Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

200  Nr.  18.  1914.

Dem  Antrag  ist  ç
1.  der  etwa  früher  für  das  Schiff  schon  ausgestellte  Eichschein,
2.  die  Angabe  der  für  das  Fehrzeug  erforderlichen  Mannschaftszahl,
a  3.  ein  Verzeichnis  der  zur  vollen  Ausrüstung  gehörigen  Gegenstände
beizusügen.

.  Der  Eigentümer  oder  Schiffer  hat  der  Eichbehörde  das  Schiff  unbeladen  vorzuführen
  und  dieser  jede  Hilse  zu  gewähren,  welche  für  die  Durchführung  des  Verfahrens
beansprucht  wird.

5  15.

Die  Gebühren  für  die  Eichung  und  für  die  Ausfertigung  des  Eichscheins  betragen:
1.  Für  die  erste  und  jede  wiederholte  vollständige  Eichung  eines  Schiffes  für  jede

Tonne  Tragfähigkeit  5  Pfennig.

Der  Mindestbetrag  der  Gebühren  beträgt  2  Mark.

Von  der  Eichbehörde  werden  die  Eichnägel  und  die  Niete  zur  Bezeichnung
  der  oberen  Enden  der  Tiesgangsanzeiger  ohne  weiteren  Entgelt
—  und  angebracht.  Das  Anmalen  der  Tiefgangsanzeiger  (§  3)  und
der  Inschrift  (§  89)  liegt  dem  Antragsteller  ob  oder  erfolgt  auf  seine  Kosten.
Far  eine  nicht  zur  Neueichung,  sondern  nur  zur  Anderung  des  Eichprotokolls
und  zur  Erneuerung  des  Eichscheins  führende  Eichprüfung  die  Hälfte  der

ätze  unter  1  4#

Für  eine  weder  zur  Neueichung  noch  zur  Anderung  des  Eichprotokolls  und
ur  Erneuerung  des  Eichscheins  führende  Eichprüsung  2  Mark.

ür  die  Ausfertigung  von  Duplikateichscheinen  sind  lediglich  die  entstandenen
  Selbstkosten  (Schreibgebühren  und  dergleichen)  zu  erheben.

Wird  die  Eichung  oder  Eichprüfung  auf  Antrag  nicht  am  Sitze  der  Eichbehörde,
  sondern  anderswo  vorgenommen,  so  hat  der  Antragsteller  nicht  nur
einen  für  die  Eichung  geeigneten  Platz  zur  Verfügung  zu  stellen,  sondern
außer  den  tarifmäßigen  Gebühren  auch  noch  die  der  Eichbehörde  erwachsenden
  baren  Auslagen  zu  zahlen.

Bis  die  vorstehend  genannten  Gebühren  und  Kosten  entrichtet  sind  oder  Sicherheit
für  die  Zahlung  geleistet  ist,  kann  die  Aushändigung  des  Eichscheins  verweigert
  werden.  "

16.

Übergangs=  und  Schluhbestimmungen.

Die  nach  der  Eichordnung  von  1899  ausgestellten  Eichscheine  sind  bei  der  nächsten
Eichprilfung  durch  neue  zu  ersetzen,  die  der  geänderten  Bestimmung  über  die  Anbringung
"er  Tie  g,angszanzeiger  Rechnung  tragen.  Dabei  sind  die  früheren  Ergebnisse  nach  Möglicheit
  zu  benutzen.

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9

817.
Diese  Eichordnung,  welche  auf  Grund  einer  Vereinbarung  der  Regierungen  im
Deutschem  Reiche  und  in  Osterreich  gleichlautend  erlassen  wird,  tritt  an  Stelle  der  Eichordnung
  vom  30.  Juni  1899  am  1.  Oklober  1913  in  Kraft.