Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 27. 1914. 281 
5 32. 
Ziffer 2 g erhält folgenden Wortlaut: 
u8) Militärpflichtige, die ihren dauernden Aufenthalt in einem Schutzgebiet 
oder im Ausland haben (s. 33, 10)." 
In Ziffer 5 Abs. 2 ist hinter „oder einzufn 
„auf die unter 2 g aufgeführten neisgen. finden die Bestimmungen 
des § 33, 10“. 
5* 33. 
Ziffer 10 lautet: 
"10. Militärpflichtige, die ihren. dauernden Aufenthalt in einem Schupgebiet oder 
im Ausland haben, dürfen auf ein bis zwei Jahre zurückgestellt werden. 
Diese Zurückstellung kann, sofern die Militärpflichtigen ihren dauernden 
Aufenthalt in einem außereuropäischen Lande haben, bis zu einer Gesamt- 
dauer von vier Jahren ausgedehnt werden. 
Diese Vorschriften gelten nicht für ein Schupgebiet, in dem eine Schugtz- 
truppe besteht. 
N.M.G. 8 20, 7. 
Die Zurückstellung darf erfolgen: 
für Militärpflichtige, die in einem Schutzgebiete leben, in dem eine 
Schutztruppe nicht besteht: 
durch den Gouverneur, 
für Militärpflichtige, die im Ausland leben: 
durch den Berufskonsul oder, soweit die Militärpflichtigen 
nicht im- Amtsbezirk eines solchen leben, durch den t 
sandten des Reichs. Der Reichskanzler kann diese Befugnis 
auch einem Wahlkonsul übertragen. 
An Stelle des Gesandten des Reichs kann die Entscheidung auch dem 
Gesandten eines Bundesstaats für " Angehörigen dieses Staates von 
dessen Regierung übertragen werden“ 
Von jeder Zurückste ung ist die Aupewige Ersatzkommission (§ 25, 4) 
zu benachrichtigen.“ 
N.M.G. § 20, 7 5 30, 8 Abl. 2. 
5 39. 
Hinter Ziffer 2 ist als Ziffer 2a einzufügen: 
„2 a) Militärpflichtige, die sich in einem außereuropäischen Lande eine feste Stel- 
lung als Kaufmann, Gewerbetreibender usw. erworben haben, können nach 
Ablauf der Frist, für die sie zurückgestellt sind, frühestens jedoch nach Ablauf 
des vierten Aensichgabr, auf ihr UAnsuchen durch die Ersatzbehörde 
III. Instanz d andsturm ersten Aufgebots überwiesen werden. Diese 
Ver knstigung darf jedoch den Militärpflichtigen nur gewährt werden, wenn 
bei 8 der altiven Dienstpflicht, sei es im Reichsgebiete, sei. es in 
einem Schutzgebiet, ihre Stellung oder ir! in dem außereuropäischen Lande 
angelegtes #ente gefährdet sein würde, auch kein Anhalt dafür vorliegt,
	        
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