Nr. 92. 565
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 14. September 1914.
Inhalt.
II. Abtellung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Dienstbezüge der infolge der Mobil-
machung zum Militärdienst einberufenen im „Großherzoglichen Dienst
festangestellten oder ständig gegen Entgelt beschäftigten Personen.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 11. September 1914, betrefsend die Dienstbezüge
der infolge der Mobilmachung zum Militärdienst einberufenen im Großherzog-
lichen Dienst sestangestellten oder ständig gegen Entgelt beschäftigten Personen.
Zur Erläuterung und Ergänzung der Bestimmungen, betreffend die Dienst-
bezüge der infolge der Mobilmachung zum Militärdienst einberufenen, im
Großherzoglichen Dienst festangestellten oder ständig gegen Entgelt beschäftigten
Personen (Röl. 1889 Nr. 13), wird das Nachstehende bemerkt:
1. Die Bestimmungen vom 1. März 1889 sollen sich nur auf Beamte
beziehen. Als nicht festangestellte, aber ständig gegen Entgelt beschäftigte
Beamte sollen im Interesse möglichst ausgedehnter Fürsorge angesehen werden:
a) alle gegen Entgelt mit der Wahrnahme von Geschäften öffentlich
rechtlicher Natur Betrauten, wenn es sich nicht nur um eine vor-
übergehende Beschäftigung handelt;
b) alle denen gegen Entgelt eine zur Erledigung der staatlichen Auf-
gaben dauernd erforderliche Stelle unter Begründung eines öffentlich
rechtlichen Gewaltverhältnisses ubertragen ist, sofern ihre Einstellung
mit der Absicht dauernder Beibehaltung erfolgt ist.
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