Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  38.  205

Regierungs-Blatt

für  das
Grohherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1915.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  9.  März  1915.

 

 

 

Inhalt:
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Haferverkehr.  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  Zwischenzählung  der  Schweine  am  15.  März  und  15.  April
1915.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  8.  März  1915,  betreffend  Haferverkehr.

Do  die  angestellten  Ermittelungen  ein  entsprechendes  dringendes  wirtschaftliches
Bedürfnis  ergeben  haben,  so  erhöht  das  unterzeichnete  Ministerium  als  Landeszentralbehörde
  auf  Grund  des  §  4  dritter  Absatz  unter  b  der  Bundesratsverordnung
  vom  13.  Februar  d.  Is.  (vgl.  §  1  der  Ausführungsverordnung  vom
16.  Februar  d.  Is.,  Rbl.  Nr.  28  S.  159)  diejenige  Saatgutmenge  von  Hafer,
welche  Unternehmer  landwirtschaftlicher  Betriebe  zur  Frühijahrsbestellung  verwenden
  dürfen,  von  1½½2  Doppelzentner  für  das  Hektar  auf  zwei  Doppelzentner.

Es  wird  erwartet,  daß  die  Landwirte  von  dieser  Erhöhung  der  Saatgutmenge
  nur  in  denjenigen  Fällen  Gebrauch  machen,  in  denen  eine  ordnungsmäßige
  Bestellung  die  Verwendung  unbedingt  erforderlich  macht  und  daß  im
übrigen  bei  aller  Sorgfalt  der  Bestellung  auch  eine  den  Umständen  entsprechende
sparsame  Verwendung  des  Saatgutes  stattfindet.  Dabei  bedarf  es  zur  Vermei-51