Nr. 38. 205
Regierungs-Blatt
für das
Grohherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 9. März 1915.
Inhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Haferverkehr. (2) Bekanntmachung,
betreffend Zwischenzählung der Schweine am 15. März und 15. April
1915.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 8. März 1915, betreffend Haferverkehr.
Do die angestellten Ermittelungen ein entsprechendes dringendes wirtschaftliches
Bedürfnis ergeben haben, so erhöht das unterzeichnete Ministerium als Landeszentralbehörde
auf Grund des § 4 dritter Absatz unter b der Bundesratsverordnung
vom 13. Februar d. Is. (vgl. § 1 der Ausführungsverordnung vom
16. Februar d. Is., Rbl. Nr. 28 S. 159) diejenige Saatgutmenge von Hafer,
welche Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe zur Frühijahrsbestellung verwenden
dürfen, von 1½½2 Doppelzentner für das Hektar auf zwei Doppelzentner.
Es wird erwartet, daß die Landwirte von dieser Erhöhung der Saatgutmenge
nur in denjenigen Fällen Gebrauch machen, in denen eine ordnungsmäßige
Bestellung die Verwendung unbedingt erforderlich macht und daß im
übrigen bei aller Sorgfalt der Bestellung auch eine den Umständen entsprechende
sparsame Verwendung des Saatgutes stattfindet. Dabei bedarf es zur Vermei-51