118 Nr. 21. 1916
Gegenständen gemäß § 1 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf
auf die von ihm bezeichneten Personen zu übertragen.
Durch eine beim Königlich Preußischen Kriegsministerium gebildete Bewertungs-
stelle für Webstoffe wird zunächst grundsätzlich eine gütliche Einigung über den Über-
nahmepreis mit dem Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände angestrebt werden.
Soweit eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, erfolgt die Preisfestsetzung durch
das Reichs-Schiedsgericht gemäß §5 2 und 3 der Bekanntmachung über die Sicherstellung
von Kriegsbedarf.
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Meldepflichtige Gegenstände.
Meldepflichtig sind die am Stichtage vorhandenen Gesamtvorräte der beschlag-
nahmten Gegenstände, sofern sie größer sind als die im § 6 angegebenen Mindestvorräte.
Werden die Mindestvorräte eines Eigentümers nachträglich überschritten, so sind
die Gesamtvorräte unverzüglich auf den vorgeschriebenen Meldekarten anzumelden.
Alle von Stellen des Heeres, der Marine oder der Feldpost bereits früher oder in
Zukunft zurückgewiesenen Gegenstände sind nach erfolgter endgültiger Zurückweisung
unverzüglich unter Angabe der Gründe der Zurückweisung von dem anzumelden, der
die Gegenstände zurückerhalten hat. -O
Alee Zugänge zu den beschlagnahmten Lagerbeständen sind ebenfalls meldepflichtig.
8 10.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, ferner
alle wirtschaftlichen Betriebe, sowie öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände
die Eigentum oder Gewahrsam an meldepflichtigen Gegenständen (§ 9) haben, oder bei
denen bezw. für die sich solche unter Zollaufsicht befinden. «
Vorräte, die sich am Stichtage (§ 11) nicht im Gewahrsam des Eigentümers be-
finden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu. melden, der sie
an diesem Tage in Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.).
Alle die, welche meldepflichtige Gegenstände in Gewahrsam haben, ohne Eigen-
tümer zu sein, brauchen nur die von ihnen verwahrten Mengen sowie die Eigentümer
anzugeben, aber nicht die übrigen Spalten der Meldekarte auszufüllen.
Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten
Vorräte sind nur von dem Empfänger zu melden.
Neben demjenigen, der die Ware in Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Mel-
dung verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines Dritten
Üübergeben hat. « «
§"·11.
Stichtag und Meldefrist.
Maßgebend für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der am Beginn des
1. Februar 1916 (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand, bei den Zusatzmeldungen
die in der zeit bis zum 1. jedes folgenden Monats (erstmalig bis zum 1. April 1916)
zum Bestand hinzugetretenen Mengen.