Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

118  Nr.  21.  1916

Gegenständen  gemäß  §  1  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf
auf  die  von  ihm  bezeichneten  Personen  zu  übertragen.

Durch  eine  beim  Königlich  Preußischen  Kriegsministerium  gebildete  Bewertungsstelle
  für  Webstoffe  wird  zunächst  grundsätzlich  eine  gütliche  Einigung  über  den  Übernahmepreis
  mit  dem  Eigentümer  der  beschlagnahmten  Gegenstände  angestrebt  werden.
Soweit  eine  gütliche  Einigung  nicht  zustande  kommt,  erfolgt  die  Preisfestsetzung  durch
das  Reichs-Schiedsgericht  gemäß  §5  2  und  3  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung
von  Kriegsbedarf.

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Meldepflichtige  Gegenstände.

Meldepflichtig  sind  die  am  Stichtage  vorhandenen  Gesamtvorräte  der  beschlagnahmten
  Gegenstände,  sofern  sie  größer  sind  als  die  im  §  6  angegebenen  Mindestvorräte.

Werden  die  Mindestvorräte  eines  Eigentümers  nachträglich  überschritten,  so  sind
die  Gesamtvorräte  unverzüglich  auf  den  vorgeschriebenen  Meldekarten  anzumelden.

Alle  von  Stellen  des  Heeres,  der  Marine  oder  der  Feldpost  bereits  früher  oder  in
Zukunft  zurückgewiesenen  Gegenstände  sind  nach  erfolgter  endgültiger  Zurückweisung
unverzüglich  unter  Angabe  der  Gründe  der  Zurückweisung  von  dem  anzumelden,  der

die  Gegenstände  zurückerhalten  hat.  -O
Alee  Zugänge  zu  den  beschlagnahmten  Lagerbeständen  sind  ebenfalls  meldepflichtig.

8  10.
Meldepflichtige  Personen.

Zur  Meldung  verpflichtet  sind  alle  natürlichen  und  juristischen  Personen,  ferner
alle  wirtschaftlichen  Betriebe,  sowie  öffentlich  rechtliche  Körperschaften  und  Verbände
die  Eigentum  oder  Gewahrsam  an  meldepflichtigen  Gegenständen  (§  9)  haben,  oder  bei
denen  bezw.  für  die  sich  solche  unter  Zollaufsicht  befinden.  «

Vorräte,  die  sich  am  Stichtage  (§  11)  nicht  im  Gewahrsam  des  Eigentümers  befinden,
  sind  sowohl  von  dem  Eigentümer  als  auch  von  demjenigen  zu.  melden,  der  sie
an  diesem  Tage  in  Gewahrsam  hat  (Lagerhalter  usw.).

Alle  die,  welche  meldepflichtige  Gegenstände  in  Gewahrsam  haben,  ohne  Eigentümer
  zu  sein,  brauchen  nur  die  von  ihnen  verwahrten  Mengen  sowie  die  Eigentümer
anzugeben,  aber  nicht  die  übrigen  Spalten  der  Meldekarte  auszufüllen.

Die  nach  dem  Stichtage  eintreffenden,  vor  dem  Stichtage  aber  schon  abgesandten
Vorräte  sind  nur  von  dem  Empfänger  zu  melden.

Neben  demjenigen,  der  die  Ware  in  Gewahrsam  hat,  ist  auch  derjenige  zur  Meldung
  verpflichtet,  der  sie  einem  Lagerhalter  oder  Spediteur  zur  Verfügung  eines  Dritten
Üübergeben  hat.  «  «

§"·11.
Stichtag  und  Meldefrist.

Maßgebend  für  die  Meldepflicht  ist  bei  der  ersten  Meldung  der  am  Beginn  des
1.  Februar  1916  (Stichtag)  tatsächlich  vorhandene  Bestand,  bei  den  Zusatzmeldungen
die  in  der  zeit  bis  zum  1.  jedes  folgenden  Monats  (erstmalig  bis  zum  1.  April  1916)
zum  Bestand  hinzugetretenen  Mengen.