Nr. 41. 1916. 20.
5.
Erfolgt die Überlassung nicht frei illig, so wird das Eigentum auf Antrag der
neichskersosze p durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Reichskartoffel-
stelle oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung
ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem
esitzer zugeht.
§ 6.
Alle Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über die Lieferung, die Aufbewah-
rung und den Eigentumsübergang entscheidet endgültig ein Ausschuß. Dieser besteht
aus einem Vorsitzenden und 4 Mitgliedern sowie deren Stellvertretern, die sämtlich
vom Reichskanzler ernannt werden.
Der Ausschuß bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
8 7.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde und als
höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen ist.
g 8.
Die Vorschriften der Verordnung finden keine Anwendung
1. auf geringfügige Mengen, die im Grenzverkehr aus dem Ausland einge-
führt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt,
2. auf die unmittelbare Durchfuhr durch Deutschland, sofern die Frachtbriefe
auf das Reichsausland lauten und die Durchfuhr ohne absichtlich hervor-
gerufene Verzögerung oder Unterbrechung erfolgt.
§5 9.
Wer den Vorschriften in § 1 und § 2 Abs. 1 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
Neben der Strafe können bei Zuwiderhandlungen gegen die Anzeige= und Liefe-
rungspflicht die Kartoffeln, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen
werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
8 10.
Diese Bekanntmachung tritt am 18. Februar 1916 in Kraft.
Berlin, den 15. Februar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.