Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 101. 1916. 595 
III. 
Das Auspuffrohr mündet in einen unmittelbar unter dem Motor fest eingebauten 
Auspufftopf, welcher in mehreren labyrinthartigen Kammern durch ein brauseartiges 
Rohr und besondere trichterförmige Ansätze eine vollständige Verteilung der Auspuff- 
gase herbeiführt, und an dem Füllrohr einen Wasser-Kontrollhahn besitzt. 
IV. 
Brennstoffgefäß und Auspufftopf sind mit je einer Fabriknummer versehen, welche 
ebenso wie die Nummer des Fahrgestells auch in den unteren Rahmenträger des För- 
derers neben dem Motorgehäuse eingeschlagen sind. 
Der Stempel der Großh. Techn. Kommission wird an dem Kupferniet des Fabrik- 
schildes am Motorgehäuse angebracht. 
V. 
Eine gedruckte Anweisung für die Bedienung des Förderers mit Hinweis auf die 
Auffüllung des Brennstoffgefäßes ist auf der Innenseite der Tür des Motorgehäuses 
anzubringen. 
Zu jedem Förderer gehört eine Brennstoff-Flügelpumpe. 
  
(3) Bekanntmachung vom 29. Juni 1916, betreffend den Verkehr mit Tauben. 
achstehende Verordnung des Königlichen stellvertretenden Generalkommandos 
des IX. Armeekorps wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Verord- 
nung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen. 
Die Verordnung des stellvertretenden Generalkommandos des IX. Armee- 
korps vom 4. September 1915 (vgl. Rbl. 1915 Nr. 144) ist aufgehoben. 
Schwerin, den 29. Juni 1916. 
N 
Großberzoglich Mecklenburgisches'Miniterium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Abw. Nr. 4499. Nr. 1556. Altona, den 22. Juni 1916. 
verordnung, betreffend den verkehr mit Tauben. 
— — — — 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird unter Aufhebung der O4 
machung vom 27. November 1914 Abt. Id Nr. 38.039 und Fens Värockrrupekanat-T
	        
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