688 Nr. 117. 1916.
spätestens am fünfzehnten Tage des Monats für das innerhalb des voran-
gegangenen Kalendermonats gesammelte Gefiälle;
d) von einem Händler, der in dem betreffenden Monat höchstens 100 der Be-
schlagnahme unterliegende Häute und Felle angesammelt hat, an einen zuge-
lassenen Großhändler oder einen anderen Händler (Sammler), jedoch spä-
testens am fünfzehnten Tage des Monats für das innerhalb des voran-
gegangenen Kalendermonats gesammelte Gefälle;
e) von einer Häuteverwertungs-Vereinigung, die einem Verband von Häute-
verwertungs-Vereinigungen angehört, an diesen Verband; von einer Häute-
verwertungs-Vereinigung, die keinem Verband angehört, an einen zuge-
lassenen Großhändler; in beiden Fällen jedoch spätestens am fünszepnben
Tage des Monats für das innerhalb des vorangegangenen Kalendermonats
gesammelte Gefälle;
) von einem Verband von Häuteverwertungs-Vereinigungen oder von einem
zugelassenen Großhändler an die Sammelstelle (& 5), jedoch spätestens am
fünfundzwanzigsten Tage des Monats für das bis zum fünfzehnten Tage
desselben Monats gesammelte Gefälle;
8) von der Sammelstelle an die Verteilungsstelle (§ n, jedoch spätestens am
fünften Tage des Monats für das bis zum fünfundzwanzigsten Tage des
Vormonats gesammelte Gefälle;
h) von der Verteilungsstelle (& 5) an die Gerbereien.
Diese Veräußerungen und Lieferungen sind nur erlaubt, wenn die Lieferer Bücher
führen, aus denen folgendes ersichtlich ist:
bei den Lieferungsstufen a und b: Tag der Schlachtung oder des Fallens,
Empfänger, Tag der Ablieferung, Nummer und Mängel; außerdem bei
Großviehhäuten und Kalbfellen: Gattung, das durch Päen ermittelte
Gewicht, das Reingewicht (Grüngewicht) und die Schlachtart, sofern sie
von der in. §5 6 Ziffer 1 b angegebenen abweicht; bei Roßhäuten die
nge;
bei den Lieferungsstufen c bis e einschließlich: Einlieferer und Empfänger,
ag der Weiterlieferung, Nummer und Mängel; außerdem bei Groß-
viehhäuten und Kalbfellen: Gattung, das durch Wiegen ermittelte Ge-
wicht, das Reingewicht (Grüngewicht) die Schlachtart, sofern sie von
der in § 6 Ziffer 1b angegebenen abweicht, sowie die Preisklasse; bei
Roßhäuten die Länge.
Jede andere Art der Veräußerung oder Lieferung von beschlagnahmten Häuten
oder Fellen ist verboten, insbesondere der Ankauf (zur Eingerbung) durch die Gerbereien
von einer anderen Stelle als der Verteilungsstelle.
An jede zum Verteilungsplan der Kriegsleder Aktiengesellschaft gehörige Gerberei
dürfen jeboch monatlich insgesamt 4 aus dem Inlande — jedoch nicht aus militärischen
Schlachtungen — stammende beschlagnahmte Häute oder Felle unmittelbar geliefert und
dort zur Verwendung im eigenen wirtschaftlichen, handwerksmäßigen oder industriellen
Betriebe der betreffenden Eigentümer oder Besitzer zu Sohlleder, Vacheleder, Sattler-
leder, Pumpen= oder Treibriemenleder verarbeitet werden.