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4) alle diejenigen, welche entweder
a) das sechzigste Lebensjahr überschritten haben, oder
b) wegen eingetretener Körperschwäche für unfahig zu der fraglichen
Dienstleistung erachtet worden sind,
vorausgesetzt, daß in beiden Fällen die Befreiten keine über 16 und
unter 60 Jahre alte Angehörige, Dienstboten oder Gewerbsgehülfen
haben, welche sich zur Stellvertretung eignen.
B. Von Gemeinde-Spanndiensten sind befreiet:
1) die Geistlichen und Schullehrer, dafern sie mit ihrem Zugviehe bloß die
zu ihren Stellen gehörigen Grundstücke bearbeiten;
2) alle diejenigen, welche ihr Spannvieh weder zur Bearbeitung ihrer
Grundstücke, noch zu Lohnarbeiten benutzen.
C. Wo Kirchen-Rechnungsführer und Schul-Deputirte von irgend einer Art
der Gemeindedienste, und wo Schuldheißen und Steuereinnehmer von Spann-
diensten bisher eine Befreiung durch Gesetz, Vertrag oder Herkommen ge-
nossen haben, dauert diese Freiheit nur noch so lange fort, als die jetzt
Angestellten ihre Aemter behalten. Bei neuen Anstellungen hängt es von
jeder Gemeinde ab, ob sie besagten Personen für die Zeit ihrer Amtsfüh-
rung und je nach den örtlichen Bedürfnissen wieder eine Befreiung von
Gemeindediensten einrdumen will.
D. Sein Bewenden behält es bei derjenigen Befreiung von Gemeindediensten,
welche durch die Postverordnung vom 31. Dezember 1816 F. 15 zuge-
standen worden ist.
S#39.
Jeder Nachbar ist schuldig:
a) ein Gemeindeamt zu übernehmen und solches während der deshalb
vorgeschriebenen Zeit gewissenhaft zu verwalten, worauf ihm jedoch
die wiederholte Annahme eines Amtes und Geschäftes so lange nicht
angesonnen werden kann, als andere, nach obrigkeitlichem urtheile
gleich zulassige und taugliche, Nachbarn vorhanden sind;
b) in besonderen Faͤllen Aufträge des Ortsvorstandes jederzeit anzu-
nehmen und gehörig zu besorgen.