Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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reichischen  Leopold-Ordens,  des  Kaiserlich  Russischen  St.  Annen-Ordens
und  des  Königlich  Hannoverschen  Guelphen-Ordens,  Ritter  des  heiligen
Stanislaus  zweiter  Klasse  und  des  hbeiligen  Wladimir  vierter  Klasse,
Kommandeur  des  Großherzoglich  Sa#chsischen  Hausordens  vom  weißen
Falken  und

Ihre  Maojestat,  die  Königin  des  vereinigten  Königreichs  von  Großbritannien
und  Irland,  den  sehr  achtbaren  Henry  John  Viscount  Palmerston,
Baron  Temple,  Pair  von  Irland,  Ihrer  Großbritannischen  Majestät
Rath  im  geheimen  Staatsrathe,  Großkreuz  des  Königlich  Großbritannischen
  Bath-Ordens,  Mitglied  des  Parlaments  und  Ihrer  Großbritannischen
  Majestät  Staats-Sekretar  für  die  auswärtigen  Angelegenheiten,

und

den  sehr  achtbaren  Henry  Labouchere,  Ihrer  besagten  Majestet  Rath
im  geheimen  Staatsrathe,  Mitglied  des  Parlaments,  Prásidenten  des
geheimen  Staatsraths-Ausschusses  für  die  Angelegenheiten  des  Handels
und  der  Kolonieen,  Präsidenten  der  Münze;

welche,  nachdem  sie  sich  ihre  Vollmachten  gegenseitig  mitgetheilt  und  dieselben
in  guter  und  gehöriger  Form  befunden  haben,  über  die  nachfolgenden  Artikel
übereingekommen  sind:

Artikel  1.

In  Erwägung,  daß  Britischen  Schiffen  gestattet  ist,  aus  den  Häfen  aller
  Länder  mit  ihren  Ladungen  in  die  Häfen  Preußens  und  der  übrigen  Staaten
  des  vorbezeichneten  Zollvereins  einzulaufen,  in  Erwägung  der  Zugeständnisse,
  welche  vermittelst  der  gegenwärtigen  Konvention  dem  Britischen  Handel
binsichtlich  aller  Staaten  dieses  Zollvereins  gemacht  worden  sind,  in  Erwägung
ferner  der  geichtigkeit,  mit  welcher  in  Folge  der  Anwendung  der  Dampfkraft
auch  die  Binnen-Schifffahrt  die  Beförderung  von  Gütern  und  Waaren  aller
Art  sowohl  stromaufwärts  als  stromabwarts  Statt  findet,  in  Erwägung  endlich
  der  neuen  Auswege,  welche  auf  diese  Weise  dem  Handel  und  der  Schifffahrt
  zwischen  dem  vereinigten  Königreiche  und  den  überseeischen  Britischen
Besitzungen  einerseits  und  den  gegenwärtig  zum  Zollvereine  gehörigen  Staaten,
  deren  einige  sich  als  natürlicher  Auswege  für  ihren  Handel  solcher  Häfen
bedienen,  welche  nicht  innerhalb  ihres  eigenen  Gebietes  liegen,  andererseits
eröffnet  werden  können,  ist  man  übereingekommen,  daß  von  und  nach  dem
Tage  der  Auswechselung  der  Ratifikationen  des  gegenwärtigen  Vertrages  Preu-21