Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

  
  
  
Seite des Nr. der 
Su hba l t. Regierungs= Bekannt- 
x Blattes. machung. 
6) zwischen Preußen, Baiern, Sochsen, Württemberg, Baden, 
Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringen- 
schen Zoll= und Handels-Vereine gehörigen Staaten, Nassau 
und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und Lippe anderer- 
seits, wegen des Anschlusses des Fürstenthumes Lippe an 
das Zoll-System Preußens und der übrigen Staaten des Zoll- 
vereins, d. d. Berlin vom 18. Oktober EEIEIIIIIIII 247—256 — 
h) zwischen Preußen, Baiern, Sachsen, Württemberg, Baden, 
Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zu dem Thü- 
ringenschen Zoll= und Handels-Vereine gehörigen Staaten, Nas- 
sau und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und Braun- 
schweig andererseits, wegen des Anschlusses des Herzogthumes 
Braunschweig an den Gesammt-Zollverein der ersteren 
Staaten, d. d. Berlin vom 19. Oktobenrnr 257—27 — 
4) Wiederaufhebung des Verbotes gegen die Ausführung der Pferde 
aus dem Großherzogthume über die Grenzen des Zollvereins. 
Bekanntmachung vom 22. Jul. .. .... ............... 176. II. 
5) Gesetz vom 9. August, wegen Erhebung einer Steuer von den 
zur Zuckerbereitung zu verwendenden Runkelrüben 177—184. — 
6) Bestimmungen über den Verkehr mit Spielkarten. Ministerial= 
Bekanntmachung vom 22. Novembber 232. II. 
7) Gesetz über die Erhebung der Uebergangsabgaben vom 1. 
Dezembhbeerrnrnrnrnrnrnnn; 227—231— 
8) Bestimmung der Straßen fir den Verkehr mit Vereinsländischen 
Uebergangsabgabepflichtigen Gegenständen. Ministe- 
rial-Bekanntmachung vom 10. Dezembrerer . .... .283. I. 
Zubringer — Wasserzubringer. — Die Vergütung der Transport- 
Kosten bei dem Ausfahren derselben .. . 234. III. 
Zuchthausstrafen; deren Schärfunenng 22. I. 
Zucker aus Runkelrüben. Vertrag vom 8. Moi wegen dessen Be- % 
steuerung und Gesetz vom 9. August wegen Erhebung dieserb77—184. — 
Steer ............. .. ... 197—200. —- 
Zündhölzchen — Streichzündhölzchen — und alle ähnliche, durch 
bloßes Aufstreichen oder Reiben sich entzuͤndenden Pröparate; de 
ren Verkauf verboten ..... ... ....... »....... .........., 286. l.
	        
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