Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

 

 

 

Seite  des  Nr.  der
Su  hba  l  t.  Regierungs=  Bekanntx
  Blattes.  machung.
6)  zwischen  Preußen,  Baiern,  Sochsen,  Württemberg,  Baden,
Kurhessen,  dem  Großherzogthume  Hessen,  den  zum  Thüringenschen
  Zoll=  und  Handels-Vereine  gehörigen  Staaten,  Nassau
und  der  freien  Stadt  Frankfurt  einerseits,  und  Lippe  andererseits,
  wegen  des  Anschlusses  des  Fürstenthumes  Lippe  an
das  Zoll-System  Preußens  und  der  übrigen  Staaten  des  Zollvereins,
  d.  d.  Berlin  vom  18.  Oktober  EEIEIIIIIIII  247—256  —
h)  zwischen  Preußen,  Baiern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,
Kurhessen,  dem  Großherzogthume  Hessen,  den  zu  dem  Thüringenschen
  Zoll=  und  Handels-Vereine  gehörigen  Staaten,  Nassau
  und  der  freien  Stadt  Frankfurt  einerseits,  und  Braunschweig
  andererseits,  wegen  des  Anschlusses  des  Herzogthumes
Braunschweig  an  den  Gesammt-Zollverein  der  ersteren
Staaten,  d.  d.  Berlin  vom  19.  Oktobenrnr  257—27  —
4)  Wiederaufhebung  des  Verbotes  gegen  die  Ausführung  der  Pferde
aus  dem  Großherzogthume  über  die  Grenzen  des  Zollvereins.
Bekanntmachung  vom  22.  Jul.  ..  ....  ...............  176.  II.
5)  Gesetz  vom  9.  August,  wegen  Erhebung  einer  Steuer  von  den
zur  Zuckerbereitung  zu  verwendenden  Runkelrüben  177—184.  —
6)  Bestimmungen  über  den  Verkehr  mit  Spielkarten.  Ministerial=Bekanntmachung
  vom  22.  Novembber  232.  II.
7)  Gesetz  über  die  Erhebung  der  Uebergangsabgaben  vom  1.
Dezembhbeerrnrnrnrnrnrnnn;  227—231—
8)  Bestimmung  der  Straßen  fir  den  Verkehr  mit  Vereinsländischen
Uebergangsabgabepflichtigen  Gegenständen.  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  10.  Dezembrerer  .  ....  .283.  I.
Zubringer  —  Wasserzubringer.  —  Die  Vergütung  der  Transport-Kosten
  bei  dem  Ausfahren  derselben  ..  .  234.  III.
Zuchthausstrafen;  deren  Schärfunenng  22.  I.
Zucker  aus  Runkelrüben.  Vertrag  vom  8.  Moi  wegen  dessen  Be-  %
steuerung  und  Gesetz  vom  9.  August  wegen  Erhebung  dieserb77—184.  —
Steer  .............  ..  ...  197—200.  —-Zündhölzchen
  —  Streichzündhölzchen  —  und  alle  ähnliche,  durch
bloßes  Aufstreichen  oder  Reiben  sich  entzuͤndenden  Pröparate;  de
ren  Verkauf  verboten  .....  ...  .......  ».......  ..........,  286.  l.