Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

1 Schte des Nr. der 
# r- . egierungs- Bekannt- 
3 b I # machung. 
Zusammenkaufen und Zusammentauschen vorher gerschts- 
gener, zur Entrichtung von Lehngeld verpflichteter Grundstücke. 
Erlduterung der Bestimmungen über die diesfallsige Befreiuns 
vom Lehngeleeu:u:u:u u:u:u . ... 221. l. 
Zweiheller= Stücke des Fürstenthumes Schwarzburg= ——“2 
deren Annahme und Ausgabe in den an die Oberherrschaft dieses 
Fürstenthumes grenzenden diesseitigen Ortschaften. Verordnung, 
vom 29. Dezember 1840 
  
ELILIEIIIIEIIIEIEIEIIIII 1. 
Vorstehendes Repertorium ist in Folge Nr. 7 des bei Einführung des Großherzogl. 
Regierungs--Blattes erschienenen hoͤchsten Patents vom 18. Maͤrz 1817 und gemaͤß Nr. 4 
der bei Errichtung der Weimarischen Zeitung erlassenen Verordnung vom 2. März 1832 
bearbeitet und abgedruckt worden. 
Weimar den 31. Dezember 1841. 
Die Redaktion des Großherzogl. Regierungs--Blattes. 
Ernst Müller.
	        
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