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II. Auf hoͤchsten Befehl Sr. Koͤniglichen Hoheit, des Großherzogs,
wird das nachstehende Gesetz uͤber die Erstreckung des Einfuͤhrungs-Termins
fuͤr das Pfandgesetz vom 6. Mai 1889 und fuͤr das Prioritaͤts-Gesetz vom
7. Mai 18839 zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar den 30. November 1841.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Mandelsloh.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
rc. NK.
Da die zur Ausführung des Gesetzes über das Recht an Faustpfändern
und Hypotheken vom 6. Mai 1839 und des Gesetzes über die Vorzugsrechte
der Glaubiger vom 7. Mai 1839 erforderlichen Vorarbeiten bei den Gerich-
ten nicht weit genug haben vorschreiten können: so ist eine Erstreckung des
für die Einführung beider Gesetze bestimmten Termins nöthig geworden.
Wir verordnen daher mit Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt:
g. 1.
Der im §. 358 des Pfandgesetzes vom 6. Mai 1839 und im 8. 116
des Prioritäts-Gesetzes vom 7. Mai 1839 auf den 1. Januar 1842 festge-
setzte Zeitpunkt, mit welchem die genannten Gesetze in Kraft treten sollen,
wird hierdurch auf den 1. Januar 1848 hinausgesetzt.
*i
Ueberall, wo in den transsitorischen Bestimmungen der genannten Gesetze
und in der Verordnung zu deren Ausführung vom 12. März 1841 des 1. Ja-
nuars 1842 Erwähnung geschieht, tritt der erste Januar 1843 an dessen Stelle.