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s. 8.
Die bis zum 1. Januar 1842 laufende Anmeldungsfrist, welche in dem
von Unseren Landesregierungen auf dem Grunde des Pfandgesetzes vom 6. Mai
1839 erlassenen Ediktal-Aufrufe vom 16. März d. J. bestimmt worden ist,
wird hierdurch bis zum 1. Januar 1848 erstreckt, und wo in dieser Ediktal-Ladung
des 1. Januars 1842 erwähnt ist, tritt gleichfalls der 1. Januar
1843 an dessen Stelle.
g. 4.
Ausgenommen von den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes bleibt
der im §. 890 des Pfandgesetzes vorgeschriebene und in der Ediktal-Ladung
vom 16. März d. J. am Schlusse eingeschärfte Termin zur Erneuerung funfzigjähriger
Hypotheken, hinsichtlich deren es vielmehr bei dem Inhalte des
§. 890 des Pfandgesebes und der Ediktal-Ladung vom 16. März 1841 unverändert
verbleibt. «
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar den 30. November 1841.
Carl Friedrich.
C. W. Freih. von Fritsch. Freih. von Gersdorff. Schwettzer.
Gese##
über die Erstreckung des Einführungs-Termins
für das Pfandgesetz vom 6. Mai
1839 und für das Prioritäts-Gesetz
vom 7. Mai 1839.