Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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s.  8.

Die  bis  zum  1.  Januar  1842  laufende  Anmeldungsfrist,  welche  in  dem
von  Unseren  Landesregierungen  auf  dem  Grunde  des  Pfandgesetzes  vom  6.  Mai
1839  erlassenen  Ediktal-Aufrufe  vom  16.  März  d.  J.  bestimmt  worden  ist,
wird  hierdurch  bis  zum  1.  Januar  1848  erstreckt,  und  wo  in  dieser  Ediktal-Ladung
  des  1.  Januars  1842  erwähnt  ist,  tritt  gleichfalls  der  1.  Januar
1843  an  dessen  Stelle.

g.  4.

Ausgenommen  von  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bleibt
der  im  §.  890  des  Pfandgesetzes  vorgeschriebene  und  in  der  Ediktal-Ladung
vom  16.  März  d.  J.  am  Schlusse  eingeschärfte  Termin  zur  Erneuerung  funfzigjähriger
  Hypotheken,  hinsichtlich  deren  es  vielmehr  bei  dem  Inhalte  des
§.  890  des  Pfandgesebes  und  der  Ediktal-Ladung  vom  16.  März  1841  unverändert
  verbleibt.  «

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  30.  November  1841.

Carl  Friedrich.

C.  W.  Freih.  von  Fritsch.  Freih.  von  Gersdorff.  Schwettzer.

Gese##
über  die  Erstreckung  des  Einführungs-Termins
  für  das  Pfandgesetz  vom  6.  Mai
1839  und  für  das  Prioritäts-Gesetz
vom  7.  Mai  1839.