Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Artikel 6. 
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern kommt der Grund- 
satz, wonach es in sämmtlichen zum Zollvereine gehörigen Staaten und Ge- 
bietstheilen bei den bestehenden Verbots= oder Beschraänkungs-Gesetzen und 
Debits-Einrichtungen sein Bewenden behält, auch in Beziehung auf das Fürsten- 
thum Lippe in Anwendung. 
Artikel 7. 
Die in Betreff der innern Steuern, welche in den einzelnen Vereinsstaa- 
ten theils auf die Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmiktelbar auf 
den Verbrauch gewisser Erzeugnisse gelegt sind, sowie hinsichtlich des Verkehrs 
mit solchen Erzeugnissen, durch den Vertrag vom 8. Mai d. J. unter den 
Vereinsstaaten vereinbarten Bestimmungen werden auch in dem Fürstenthume 
Lippe Anwendung erhalten. Dem gemäß wird, in Rücksicht auf die Steuern, 
welche in letzterem von inneren Erzeugnissen nach den in dem besonderen Ver- 
trage zwischen Preußen und Lippe vom heutigen Tage deshalb getroffenen Ver- 
abredungen zur Erhebung kommen, zwischen Preußen und den Fürstlichen 
Landen gegenseitig von sämmtlichen inneren Erzeugnissen, bei dem Uebergange 
in das andere Gebiet, weder eine Rückvergütung der Steuern geleistet, noch 
eine Uebergangsabgabe erhoben werden, dagegen den übrigen Staaten des 
Follvereinö gegenüber das Fürstenthum Lippe hinsichtlich der zu gewährenden 
Rückvergütungen und der zu erhebenden Uebergangsabgaben in dasselbe Ver- 
haltniß, wie Preußen, treten. 
Artikel 8. 
Seine Fürstliche Durchlaucht treten der zwischen den Sctaaten des Zoll- 
vereins unter dem 8. Mai d. J. getroffenen Uebereinkunft wegen Besteuerung 
des im Umfange des Vereins aus Runkelrüben bereiteten Zuckers bei und er- 
klären Sich auch damit einverstanden, daß, wenn die Fabrikation von Zucker 
oder Syrup aus anderen inländischen Erzeugnissen, als aus Runkelrüben, 
z. B. aus Stärke, im Zollvereine einen erheblichen Umfang gewinnen sollte, 
diese Fabrikation ebenfalls in sämmtlichen Vereinsstaaten einer übereinstimmen- 
den Besteuerung nach den für die Rübenzucker-Steuer verabredeten Grundsätzen 
zu unterwerfen seyn würde. 
Artikel 9. 
Seine Fürstliche Durchlaucht treten den Verabredungen bei, welche in 
den zwischen Preußen und anderen deutschen Staaten abgeschlossenen, der Fürst-
	        
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