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lichen Regierung mitgetheilten Zollvereinigungs-Verträgen über folgende Ge-
genstände getroffen worden sind:
1) wegen der Höhe und Erhebung der Chaussee-, Pflaster-, Damm-,
Brücken= und Fähr-Gelder, der Thorsperr= und Pflaster-Gelder, ohne
Unterschied, ob alle diese Hebungen für Rechnung der landeöherrlichen
Lasten oder eines Privat-Berechtigten, namentlich einer Gemeinde, Statt
ndenz
2) wegen Herbeiführung eines gleichen Münz-, Maß= und Gewichts-
Systems;
3) wegen Annahme gleichförmiger Grundsätze zur Beförderung der Gewerb-
samkeit, insbesondere:
a) wegen der Befugniß der Unterthanen des einen Staates, in dem
Gebiete eines andern, zum Zollvereine gehörigen Staates, Arbeit
und Erwerb zu suchen;
b) wegen der von den Unterthanen des einen Vereinsstaates, welche
in dem Gebiete eines andern Vereinsstaates Handel und Gewerbe
treiben oder Arbeit suchen, zu entrichtenden Abgaben;
) wegen der freien Zulassung von Fabrikanten und sonstigen Gewerbe-
treibenden, welche bloß für das von ihnen betriebene Geschäft An-
käufe machen, oder von Reisenden, welche nicht Waaren selbst, son-
dern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen;
d) wegen des Besuchs der Messen und Märktez
4) wegen der Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung
des Verkehrs bestimmt sind.
Insbesondere schließen Se. Durchlaucht der zwischen den Regierungen der
zu dem Zoll= und Handels-Vereine gehörigen Staaten unter dem 30. Juli
1838 abgeschlossenen allgemeinen Münz-Konvention hierdurch mit der Erkl-
rung Sich an, den Vierzehenthaler-Fuß in dem Fürstenthume Lippe als Landes-
Münzfuß annehmen zu wollen.
Artikel 10.
Die Wasserzölle oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüssen, mit Einschluß
derjenigen, welche das Schiffögefäß treffen (Rekognitions-Gebühren), sind von
der Schifffährt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener
Kongresses oder besondere Staatsverträge Anwendung finden, ferner gegensei-
tig nach jenen Bestimmungen zu entrichten, insofern hierüber nichts Besonde-
re verabredet wird.