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Seine Durchlaucht, der Fuͤrst zur Lippe, wollen die gedachte Verwaltung
dem Verwaltungsbezirke der Königlich Preußischen Provinzial-Steuer-Direktion
zu Münster zutheilen.
Bei Bildung des Grenzbezirks und der Bestimmung der Binnenlinie wird
darauf gesehen werden, den Verkehr so wenig, als die bestehenden Vorschrif-
ten und der gemeinsame Zweck dieses irgend gestatten, zu erschweren.
Die Zollstraßen sollen mit Tafeln bezeichnet und der Zug der Binnen-
linie soll öffentlich bekannt gemacht werden.
Die zu errichtenden Hebe= und Abfertigungs-Stellen sollen als gemein-
schaftliche angesehen werden.
Artikel 14.
Seine Durchlaucht, der Fürst zur Lippe, werden für die ordnungsmäßige
Besetzung der im Fürstenthume Lippe zu errichtenden gemeinschaftlichen Hebe-
und Abfertigungs-Stellen, sowie der daselbst erforderlichen Aufsichts-Beamten-
stellen nach Maßgabe der deshalb getroffenen naheren Uebereinkunft Sorge tragen.
Die in Folge dessen im Fürstenthume Lippe fungirenden Zoll= und Steuer-
Beamten werden von der Fürstlich Lippeschen Regierung für beide Landes-
herren in Eid und Pflicht genommen und mit Legitimationen zur Ausübung
des Dienstes versehen werden.
In Beziehung auf ihre Dienst-Obliegenheiten, namentlich auch in Ab-
sicht der Dienst-Disziplin, werden dieselben jedoch nur der Königlich Preußischen
Provinzial-Steuer-Direktion in Münster untergeordnet seyn.
Die Schilder vor den Lokalen der Hebe= und Abfertigungs-Stellen im Fürsten-
thume Lippe sollen das Fürstlich Lippesche Hoheitszeichen, die einfache Inschrift
„Haupt-Steueramt“, „Zoll-Amt“, oder „Steuer-Amt“
erhalten und gleich den Zolltafeln, Schlagbaumen 2c. mit den Lippeschen Lan-
desfarben versehen werden.
Die bei den Abfertigungen anzuwendenden Stempel und Siegel sollen eben-
falls nur das Fürstlich Lippesche Hoheitszeichen führen.
Artikel 15.
Die Untersuchung und Bestrafung der im Fürstenthume Lippe begangenen
Zollvergehen erfolgt nach Maßgabe des daselbst zu publizirenden Zoll-Straf-
gesetzes, und zwar bei den administrativen Verfahren von dem im Furstenthume
Lippe zu errichtenden Haupt-Steueramte und dessen vorgesetzten Verwaltungs-
behörden, im gerichtlichen Verfahren aber von den Fürstlichen Gerichtsbehörden,
nach den bestehenden Normen und Kompetenz-Bestimmungen.
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