Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Seine Durchlaucht, der Fuͤrst zur Lippe, wollen die gedachte Verwaltung 
dem Verwaltungsbezirke der Königlich Preußischen Provinzial-Steuer-Direktion 
zu Münster zutheilen. 
Bei Bildung des Grenzbezirks und der Bestimmung der Binnenlinie wird 
darauf gesehen werden, den Verkehr so wenig, als die bestehenden Vorschrif- 
ten und der gemeinsame Zweck dieses irgend gestatten, zu erschweren. 
Die Zollstraßen sollen mit Tafeln bezeichnet und der Zug der Binnen- 
linie soll öffentlich bekannt gemacht werden. 
Die zu errichtenden Hebe= und Abfertigungs-Stellen sollen als gemein- 
schaftliche angesehen werden. 
Artikel 14. 
Seine Durchlaucht, der Fürst zur Lippe, werden für die ordnungsmäßige 
Besetzung der im Fürstenthume Lippe zu errichtenden gemeinschaftlichen Hebe- 
und Abfertigungs-Stellen, sowie der daselbst erforderlichen Aufsichts-Beamten- 
stellen nach Maßgabe der deshalb getroffenen naheren Uebereinkunft Sorge tragen. 
Die in Folge dessen im Fürstenthume Lippe fungirenden Zoll= und Steuer- 
Beamten werden von der Fürstlich Lippeschen Regierung für beide Landes- 
herren in Eid und Pflicht genommen und mit Legitimationen zur Ausübung 
des Dienstes versehen werden. 
In Beziehung auf ihre Dienst-Obliegenheiten, namentlich auch in Ab- 
sicht der Dienst-Disziplin, werden dieselben jedoch nur der Königlich Preußischen 
Provinzial-Steuer-Direktion in Münster untergeordnet seyn. 
Die Schilder vor den Lokalen der Hebe= und Abfertigungs-Stellen im Fürsten- 
thume Lippe sollen das Fürstlich Lippesche Hoheitszeichen, die einfache Inschrift 
„Haupt-Steueramt“, „Zoll-Amt“, oder „Steuer-Amt“ 
erhalten und gleich den Zolltafeln, Schlagbaumen 2c. mit den Lippeschen Lan- 
desfarben versehen werden. 
Die bei den Abfertigungen anzuwendenden Stempel und Siegel sollen eben- 
falls nur das Fürstlich Lippesche Hoheitszeichen führen. 
Artikel 15. 
Die Untersuchung und Bestrafung der im Fürstenthume Lippe begangenen 
Zollvergehen erfolgt nach Maßgabe des daselbst zu publizirenden Zoll-Straf- 
gesetzes, und zwar bei den administrativen Verfahren von dem im Furstenthume 
Lippe zu errichtenden Haupt-Steueramte und dessen vorgesetzten Verwaltungs- 
behörden, im gerichtlichen Verfahren aber von den Fürstlichen Gerichtsbehörden, 
nach den bestehenden Normen und Kompetenz-Bestimmungen. 
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