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4) Einrichtung der Real-Hypothekenbücher.
Die erste Rubrik: Gegenstand.
S. 47.
Die erste Rubrik des Real-Hypothekenbuches bildet die Grundbuch-
mäßige Bezeichnung und, da nöthig, nähere Beschreibung des Gegenstandes,
welchem das mit fortlaufender Nummer za versehende Folium bestimmt ist.
Mit derselben ist unter entsprechender Ueberschrift die mittlere Spalte
dergestalt zu beginnen, daß zunächst die Hauptsache und sodann ihre etwaigen
Zubehörungen — bei vormals Königlich Sachsischen Lehen mit Berücksichtigung
der Bestimmungen im §. 287 des Pfandgesetzes — welche in der ersten Spalte
fortlaufende Nummern erhalten, aufgeführt werden.
Dabei ist unter allen Umständen die Grundbuchs-Nummer, die Grund-
stück-Art und bei Feldgütern der Acker= und Ruthen-Gehalt, anzugeben.
Bei Gebäuden ist auch die Nummer des Brand-Katasters und in Städten
die etwa bestehende besondere Bezeichnung nach Buchstaben und Zahl beizu-
fügen. Auch können aktenmaäßig bekannte Grundlasten, sowie etwa vorhandene
Taxren, hier kürzlich erwahnt werden.
Die Gesammt-Bezeichnungen gebundener Guts-Komplere, generische so-
wohl — z. B. Rittergut, Freigut, Anspannegut, Viertelland 2c. — als indi-
viduelle — z. B. Rittergut Wallichen, der Oberhof, Freigut Sorga 2c. —
sind der Angabe der einzelnen Bestandtheile voranzusetzen.
S. 48.
Diese Einzeichnung geschieht auf der ersten Seite des für diese Sache
bestimmten Foliums.
Ist dieselbe einfach und kurz, so kann auch noch ein Theil dieser ersten
Seite zur zweiten Rubrik (§. 52) verwendet werden. Ist sie dagegen von
größerm Umfange, weil der Gegenstand aus einem größern Komplexe besteht,
mehre Zubehörungen mit einzuzeichnen oder sonst weitschichtigere Beschreibungen
zu machen sind: so ist dazu die ganze erste Seite des Foliums, nach Bedürfniß
auch die zweite u. s. w., zu verwenden.
g. 49.
Die erste Spalte ist fuͤr die laufende Nummer der Einzeichnungen, welche
in der zweiten Kolumne vorkommen, bestimmt.