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Zugleich ist der Name des abgegangenen Besitzers mit einer starken ho-
rizontalen Linie zu unterstreichen.
Successions-Berechtigte bes Lehen und bei Fideikommissen.
S. 60.
Bei Lehen und bei Fideikommissen — dafern letztere einer mehr als
einmaligen Restitution unterliegen und nicht blos zu Gunsten namentlich be-
stimmter Individuen errichtet sind — ist hiernächst noch eine besondere Ab-
theilung für die Einzeichnung derjenigen Successions-Berechtigten zu be-
stimmen, welchen ein selbstständiges, d. h. nicht blos auf der Abstammung von
einem noch lebenden und eingetragenen Interessenten beruhendes, Recht auf die
künftige Nachfolge in das Lehn oder das Fideikommiß zusteht (§#. 288 — 290,
293 des Pfandgesetzes).
g. 61.
Die Einzeichnungen in dieser Abtheilung sind ebenso wie in der vorigen
zu bewirken.
Geht ein Berechtigter durch den Tod oder durch den Verlust seines
Rechtes ab, oder wird er wirklicher Besitzer, so ist dieses in der Kolumne der
Anmerkungen, neben der ihn betreffenden, zu unterstreichenden Einzeichnung,
zu bemerken, und dabei auf die Nummer, unter welcher seine etwaigen Nach-
folger, oder er selbst in der Reihe der Besitzer, eingetragen sind, und auf die
einschlagende Akten-Stelle zu verweisen.
*5 g. 62.
Unterliegt das Recht auf die Nachfolge Beschränkungen, z. B. wenn
Mitbelehnte auf Revers stehen, so ist auch dieses bei der Einzeichnung mit zu
bemerken.
g. 63.
In der zweiten Rubrik und bezüglich in jeder Abtheilung derselben
(§. 60) ist angemessener Raum für künftige Einzeichnungen vorzubehalten.
Die dritte Rubrik: Eingetragene und vorgemerkte Rechte.
#o#64.
In der Regel wird die dritte Rubrik, welche, ebenso wie die zweite,
mit der geeigneten Ueberschrift zu versehen ist, auf der zweiten Seite des Fo-
s