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11) Einrichtung der Akten und Form der Urkunden.
8. 110.
Die zeither s. g. Handels-Protokolle erhalten vom 1. Januar 1842
an die Aufschrift: „Grund-Akten“ und die Konsens-Protokolle die
Aufschrift: „Hypotheken-Akten“, bei Lehen aber: „Lehens-Akten“ und
„Konsens-Akten“ (88. 204, 205 des Pfandgesetzes).
Es ist von diesem Zeitpunkte an für jede Ortschaft oder Flur, welche
ein eigenes Hypotheken-Buch erhält (. 21), und bei den Landeöregierungen
für jede einzelne schriftsässige Besitzung ein neuer Band sowohl von diesen als
von jenen anzulegen und zugleich für unterscheidende Bezeichnung dieser Akten
zu sorgen, wonach dieselben im Hypotheken-Buche kurz und bestimmt allegirt
werden können.
Bei der Abtheilung der Grund-Akten und der Hypotheken-Akten eines
jeden Ortes in Bände ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß ein jeder Band
immer ganze Jahrgänge und, wo diese zu stark würden, Semester oder Quar-
tale umfasse und daß keiner in der Regel mehr als 400 Blatter enthalte.
In die Grund-Akten sind auch die Verhandlungen wegen Bestellung
solcher Rechte an Immobilien zu bringen, welche der Bemerkung im Hypo-
theken -Buche nicht bedürfen (§#. 139, 813 des Pfandgesetzeö).
d. 111.
Diese Akten sind in chronologischer Ordnung, jedoch dergestalt zu fuͤhren,
daß Alles, was auf Eine Einzeichnung oder auf Eine Besitzveraͤnderung Bezug
hat, zusammengeheftet wird.
Kommen Eigenthumsveränderungen oder Pfandbestellungen an Immobilien
oder andere Belastungen derselben bei Gelegenheit anderer in Spezial-Akten
befindlicher Verhandlungen, z. B. bei Nachlaß-Regulirungen, vor: so ist das
Konzept der ausgefertigten Erwerbsurkunden zu den Grund-Akten zu nehmen
und zu den Spezial-Akten Abschrift oder nur Nachricht davon zu bringen.
Die hier und da bestehende Trennung der s. g. Erb-Rezeßbücher von
den Handels-Protokollen findet künftig nicht weiter Statt.
§. 112.
Die Grund-Akten sind überdieß mit einew alphabetischen Namensverzeich-
nisse der Akgquirenten zu versehen.
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