Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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9. 157. 
Bei den übrigen so genannten Lehen, namentlich bei Zins-, Erbzins- 
Frohn= oder Laudemial-Gütern bedarf es einer Einwilligung der Zins-, Erb- 
zins-, Frohn= und Lehn-Herren nicht (I. 19 des Pfandgesetzes), so wenig als 
bei Allodial-Gütern, welche zu einem Lehn geschlagen sind, vorbehältlich der 
Bestimmungen im §. 287 des Pfandgesetzes. 
Su158. 
Im Uebrigen sind die Vorschriften des Pfandgesetzes Ss. 301 — 323 
wegen eingetragener oder vorgemerkter Rechte zu befolgen. 
Die im §. 302 angeordnete Benachrichtigung ist, bei etwaiger Unbekannt- 
schaft des Aufenthaltes, an den bestellten oder zu bestellenden (§§. 8, 9, 12 
des Gesetzes über die gerichtliche Todeserklärung verschollener Personen vom 
1. März 1839) Abwesenheitsvormund zu bewirken. 
g. 159. 
Insofern bei Zwangsabtretungen zugleich lehnherrliche Rechte oder andere 
nicht schon nach §. 158 zu berücksichtigende Berechtigungen Dritter an der 
Sache aufgehoben werden (. 8 des Regulatives über den Bau, die Besserung 
und Unterbaltung der Straßen vom 10. April 1821), hat das Gericht die 
Berechtigten vor der Uebereignung davon in Kenntniß zu sehen und diesel- 
ben zur Geltendmachung etwaiger Ansprüche an die Entschadigungssumme 
binnen dreißig Tagen aufzufordern, bis dahin aber und eintretenden Falles 
bis zur Erledigung der erhobenen Ansprüche die Entschädigungsgelder in Be- 
schlag oder Verwahrung zu nehmen. 
g. 160. 
Kann das Eigenthum des Veraͤußernden oder des Erblassers, welches vor 
dem 1. Juli 1833 erworben seyn soll, durch gerichtliche Erwerbsurkunden 
nicht nachgewiesen werden, mögen nun dergleichen gar nicht vorhanden gewesen 
oder verloren gegangen seyn, so darf ausnahmsweise (Verordnung vom 
10. Januar 1834) die gerichtliche Uebereignung mit der §. 1 des Gesetzes vom 
20. April 1833 bezeichneten Wirkung auch dann erfolgen, wenn durch ein 
Zeugniß des Ortsvorstandes und bei steuerbaren Grundstücken auch des Steuer- 
einnehmers bescheinigt wird, daß der Veräußernde oder der Erblasser oder auch 
der Erwerber selbst, wenn die Verdußerung oder die Vererbung früher erfolgt 
ist, das Grundstück das ganze letzte Jahr hindurch besessen und versteuert habe, 
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