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desgewicht eingeführte Zoll-Zentner ist in hundert Pfunde getheilt und
es sind von diesen
Zoll-Pfunden
1120 = 1000 Baperschen Pfunden,
2000 = 1000 Rheinbayerschen Kilogrammen,
935 F# = 1000 Kurhessischen Pfunden.
Demnach sind gleich zu achten:
Zoll-Pfunde:
28 = 25 Bayerschen Pfunden,
2— 1 Rheinbaperschen Kilogramm,
14— 15 Krrhessischen Pfunden,
und Zoll-Zentner:
28 = 25 Bayerschen Zentnern zu 100 Pfunden,
2 = 1 Rheinbayerischen Quintal zu 100 Kilogrammen,
36 — 35 Kurhessischen Zentnern zu 110 Pfunden.“
2) In Nr. III sind die Worte „(1½/ Ggr.)“ und „(3/4 Ggr.)“ zu streichen.
3) Die Bestimmung unter Nr. IV d 2 im ersten Absatze wird dahin abge-
ändert:
„Werden Waaren, für welche eine Tara-Vergütung zugestanden ist, blos
in einfache Säcke von Pack= oder Sack-Leinen gepackt, zur Verzollung ge-
stellt, so wird eine Tara-Vergütung von 2 Pfund vom Zentner bewilligt.
Bei einer Verpackung in Schilf= oder Stroh-Matten oder ähnlichem Material
können 4 Pfund vom Zentner für Tara gerechnet werden, insoweit nicht
in der zweiten Abtheilung eine geringere Tara-Bergütung für Ballen vor-
geschrieben ist."" »
szweitenAbsatzesind»2Pfund«anstatt--4Pfund«zusetzen·
Der dritte Absatz ist dahin zu ändern:
„Bei Waaren, für welche der Tarif eine 2 Pfund übersteigende Tara für
Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Brutto-Gewichte über 8
Zentner zur Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen.