Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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desgewicht eingeführte Zoll-Zentner ist in hundert Pfunde getheilt und 
es sind von diesen 
Zoll-Pfunden 
1120 = 1000 Baperschen Pfunden, 
2000 = 1000 Rheinbayerschen Kilogrammen, 
935 F# = 1000 Kurhessischen Pfunden. 
Demnach sind gleich zu achten: 
Zoll-Pfunde: 
28 = 25 Bayerschen Pfunden, 
2— 1 Rheinbaperschen Kilogramm, 
14— 15 Krrhessischen Pfunden, 
und Zoll-Zentner: 
28 = 25 Bayerschen Zentnern zu 100 Pfunden, 
2 = 1 Rheinbayerischen Quintal zu 100 Kilogrammen, 
36 — 35 Kurhessischen Zentnern zu 110 Pfunden.“ 
2) In Nr. III sind die Worte „(1½/ Ggr.)“ und „(3/4 Ggr.)“ zu streichen. 
3) Die Bestimmung unter Nr. IV d 2 im ersten Absatze wird dahin abge- 
ändert: 
„Werden Waaren, für welche eine Tara-Vergütung zugestanden ist, blos 
in einfache Säcke von Pack= oder Sack-Leinen gepackt, zur Verzollung ge- 
stellt, so wird eine Tara-Vergütung von 2 Pfund vom Zentner bewilligt. 
Bei einer Verpackung in Schilf= oder Stroh-Matten oder ähnlichem Material 
können 4 Pfund vom Zentner für Tara gerechnet werden, insoweit nicht 
in der zweiten Abtheilung eine geringere Tara-Bergütung für Ballen vor- 
geschrieben ist."" » 
szweitenAbsatzesind»2Pfund«anstatt--4Pfund«zusetzen· 
Der dritte Absatz ist dahin zu ändern: 
„Bei Waaren, für welche der Tarif eine 2 Pfund übersteigende Tara für 
Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Brutto-Gewichte über 8 
Zentner zur Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen.
	        
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