Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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desgewicht  eingeführte  Zoll-Zentner  ist  in  hundert  Pfunde  getheilt  und

es  sind  von  diesen
Zoll-Pfunden
1120  =  1000  Baperschen  Pfunden,
2000  =  1000  Rheinbayerschen  Kilogrammen,
935  F#  =  1000  Kurhessischen  Pfunden.

Demnach  sind  gleich  zu  achten:
Zoll-Pfunde:

28  =  25  Bayerschen  Pfunden,
2—  1  Rheinbaperschen  Kilogramm,
14—  15  Krrhessischen  Pfunden,

und  Zoll-Zentner:
28  =  25  Bayerschen  Zentnern  zu  100  Pfunden,
2  =  1  Rheinbayerischen  Quintal  zu  100  Kilogrammen,
36  —  35  Kurhessischen  Zentnern  zu  110  Pfunden.“

2)  In  Nr.  III  sind  die  Worte  „(1½/  Ggr.)“  und  „(3/4  Ggr.)“  zu  streichen.

3)  Die  Bestimmung  unter  Nr.  IV  d  2  im  ersten  Absatze  wird  dahin  abgeändert:

„Werden  Waaren,  für  welche  eine  Tara-Vergütung  zugestanden  ist,  blos
in  einfache  Säcke  von  Pack=  oder  Sack-Leinen  gepackt,  zur  Verzollung  gestellt,
  so  wird  eine  Tara-Vergütung  von  2  Pfund  vom  Zentner  bewilligt.
Bei  einer  Verpackung  in  Schilf=  oder  Stroh-Matten  oder  ähnlichem  Material
können  4  Pfund  vom  Zentner  für  Tara  gerechnet  werden,  insoweit  nicht
in  der  zweiten  Abtheilung  eine  geringere  Tara-Bergütung  für  Ballen  vorgeschrieben
  ist.""  »
szweitenAbsatzesind»2Pfund«anstatt--4Pfund«zusetzen·
Der  dritte  Absatz  ist  dahin  zu  ändern:
„Bei  Waaren,  für  welche  der  Tarif  eine  2  Pfund  übersteigende  Tara  für
Ballen  vorschreibt,  ist  es,  wenn  Ballen  von  einem  Brutto-Gewichte  über  8
Zentner  zur  Verzollung  angemeldet  werden,  der  Wahl  des  Zollpflichtigen.