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83.
Die Berg- und Berghypothekenbücher samt den zugehörigen Akten werden
beim Inkrafttreten des Berggesetzes von den bisherigen Bergämtern an die in
8 1 bezeichneten Amtsgerichte abgegeben.
84.
Für die Führung der Berg- und Berghypothekenbücher bleiben die Vor—
schriften der §§ 76 bis 86 der Höchsten Verordnung vom 16. November 1857
zur Ausführung des Berggesetzes vom 22. Juni 1857 (Reg.-Bl. S. 273,
295 flg.) auch ferner maßgebend, insoweit nicht in den nachstehenden Bestim-
mungen Anderungen enthalten sind.
85.
Die Anlegung von Folien für neu verliehenes Bergwerkseigentum erfolgt
auf Grund eines Ersuchens des Bergamts (8 41 des BW.).
Ebenso erfolgt lediglich auf Grund eines Ersuchens des Bergamts:
a) die Eintragung einer Veränderung des verliehenen Grubenfeldes durch
Nachmutungen oder durch teilweise Lossagung des verliehenen Grubenfeldes
223 vbd. § 220 Abs. 3 des B.);
b) die Eintragung der infolge der Vereinigung mehrerer Bergwerke (Kon-
solidation), der Feldesteilung oder des Feldesaustausches eingetretenen Rechts-
änderungen (§ 59, § 60 Abs. 2 des BW.);
J) die Eintragung des Verzichts des Bergwerkseigentümers auf das Berg-
werkseigentum (§ 220 Abs. 3 des B .) oder der Entziehung der Beleihung
gemäß § 224 des B.
86.
Eine Bezugnahme auf Karten (§ 80 Abs. 2 der VO. vom 16. November
1857) findet im Berg= und Berghypothekenbuche künftig nicht mehr statt.
87.
Ist für ein Bergwerk in freiem oder fremdem Felde ein Hülfsbau an—
gelegt (§§ 46, 47 des B.), so ist dies auf Antrag auf dem Folium des be-
rechtigten Bergwerkseigentums in der dritten Rubrik zu vermerken. Antrags-
berechtigt ist der Bergwerkseigentümer sowie jeder Dritte, für den ein Recht