Contents : Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Es  ist  also  Publikation  der  den  Kriegszustand
verhängenden  Kaiserl.  Erklärung  im  Reichsgesetzblatt
  erforderlich;  dies  folgt  aus  §  1  der  B.  Präs.  V.
v.  26.  Juli  1867;  danach  sind  sämtliche  Anordnungen
und  Verfügungen  des  Bundespräsidiums  (Art.  17  BV.)  im
BGBl.  zu  verkünden.  An  die  Stelle  des  Bundespräsidiums
ist  der  deutsche  Kaiser,  an  die  Stelle  des  Bundesgesetzblattes
  das  Reichsgesetzblatt  getreten.

Es  ist  eingewendet  worden,  dass  es  sich  im  vorliegenden
  Falle  nicht  um  eine  in  die  Zuständigkeit  des
ehemaligen  Bundespräsidiums  fallende,  sondern  um  eine
Anordnung  des  Bundesfeldherrn  im  Sinne  der  norddeutschen
  Bundesverfassung  handelt,  daß  nicht  eine  Anordnung
  des  Kaisers  im  Sinne  des  Art.  17  RV.,  sondern  ein
Akt  der  Kaiserlichen  Kommandogewalt  gemäß  Art.  63
RV.  vorliege,  daß  demgemäß  eine  Verkündung  durch  Abdruck
  im  Reichsgesetzblatt  nicht  notwendig  sei.

Der  Einwand  versagt  jedoch;  denn  die  Erklärung  des
Kriegszustandes  richtet  sich  nicht  lediglich  an  die  Militärpersonen,
  wie  das  mit  bloßen  Anordnungen  der  Kommandogewalt
  der  Fall  ist,  sondern  an  das  ganze  Land  und  Volk.

Damit  erledigt  sich  auch  die  weitere  Frage,  ob  die
Erklärung  der  Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers  bedarf.
Sie  ist  ohne  weiteres  zu  bejahen,  auch  wenn  man  annimmt,
  daß  Akte  der  Kaiserlichen  Kommandogewalt  nicht
einer  solchen  Gegenzeichnung  bedürfen  ;  denn  es  liegt,
wie  festgestellt,  kein  bloßer  Kommandoakt  und  damit  kein
Grund  vor,  das  Erfordernis  der  Gegenzeichnung  zu  leugnen.
So  auch  die  Praxis.  Vgl.  Kaiserliche  Verordnung  betr.
die  Erklärung  des  Kriegszustandes  vom  31.  VII.  19142);

 

1)  RGBl.  1914,  S.  263.