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Es ist also Publikation der den Kriegszustand
verhängenden Kaiserl. Erklärung im Reichsgesetzblatt
erforderlich; dies folgt aus § 1 der B. Präs. V.
v. 26. Juli 1867; danach sind sämtliche Anordnungen
und Verfügungen des Bundespräsidiums (Art. 17 BV.) im
BGBl. zu verkünden. An die Stelle des Bundespräsidiums
ist der deutsche Kaiser, an die Stelle des Bundesgesetzblattes
das Reichsgesetzblatt getreten.
Es ist eingewendet worden, dass es sich im vorliegenden
Falle nicht um eine in die Zuständigkeit des
ehemaligen Bundespräsidiums fallende, sondern um eine
Anordnung des Bundesfeldherrn im Sinne der norddeutschen
Bundesverfassung handelt, daß nicht eine Anordnung
des Kaisers im Sinne des Art. 17 RV., sondern ein
Akt der Kaiserlichen Kommandogewalt gemäß Art. 63
RV. vorliege, daß demgemäß eine Verkündung durch Abdruck
im Reichsgesetzblatt nicht notwendig sei.
Der Einwand versagt jedoch; denn die Erklärung des
Kriegszustandes richtet sich nicht lediglich an die Militärpersonen,
wie das mit bloßen Anordnungen der Kommandogewalt
der Fall ist, sondern an das ganze Land und Volk.
Damit erledigt sich auch die weitere Frage, ob die
Erklärung der Gegenzeichnung des Reichskanzlers bedarf.
Sie ist ohne weiteres zu bejahen, auch wenn man annimmt,
daß Akte der Kaiserlichen Kommandogewalt nicht
einer solchen Gegenzeichnung bedürfen ; denn es liegt,
wie festgestellt, kein bloßer Kommandoakt und damit kein
Grund vor, das Erfordernis der Gegenzeichnung zu leugnen.
So auch die Praxis. Vgl. Kaiserliche Verordnung betr.
die Erklärung des Kriegszustandes vom 31. VII. 19142);
1) RGBl. 1914, S. 263.