Legitimstionsscheine. — Garnison-Bauwesen. 201
8. Legitimati heine für die zur Empfangnahme
der Biick, Gelder und Packete beauftragten Personen.
(Kriegsmin.-Erlass v. 2. September 19851.) Nach einer, mit dem Herrn Minister
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten getroffenen Uebereinkunft sollen die
Personen, welche von den dazu berechtigten Militärbehörden beauftragt werden, die mit
der Post eingegangenen Briefe, Packete und Gelder an Militürbehörden und Personen
auf der Post in Empfang zu nehmen, vom 1. Oktober 1354 ab, Behufs ihrer Legitimation,
mit einem hierüber sich aussprechenden Ausweise versehen werden, welcher von der
daru berechtigten Behörde nach dem unten beigefügten Schema, unter deren Unterschrift
und Beidrückung des Dienstsiegels, auszufertigen ist. — Die Aushändigung der
betreffenden Sendungen, welcher bei Geld-, Wertl- und rekommandirten Briefen etc.
de vorschriftsmässige Vollziehung der Ablieferungsscheine, wie bisher, vorangehen
mass, wird demgemäss, von dem genannten Tage ab, Seitens der Post in jedem einselnen
Falle nur gegen Vorzeigung derartiger Ausweise erfolgen. — Die Königlichen
Militürbehörden werden daher angewiesen, den zur Empfangnahme beorderten Personen
die erforderliche Legitimation behändigen zn lassen, aus welcher ersichtlich sein muss,
ob auf alle oder welche der in dem Schema bezeichneten Berechtigungen sich der ihnen
ertheilte Auftrag erstreckt, und die nöthigen Vorkehrungen zu treffen, dass der Legitimationsschein
nicht in die Hände anderer, als der mit der Empfangnahme beauftr
Personen gelangt. Die Art der Beschaffung der Formulare der Legitimationsscheine
bleibt den Königl. Militärbehörden überlassen.
chema. — Legitimation.
Der Inhaber dieses ist autorisirt:
1. für unterzeichnetes Kommando (unterzeichnete Behörde)
die gewöhnlichen Briefe,
die Packete ohne deklarirten Werth und die Begleitbriefe zu denselben,
die Formulare zu den Ablieferungsscheinen,
ferner die Geld-, Werth- und rekommandirten Sendungen auf Grund der
vorschriftsmässig "vollzogenen Ablieferungsscheine,
Il. für die Mannschaften des unterzeichneten Kommandos (der unterzeichneten
Behörde) vom Wachtmeister (Feldwebel) abwärts
die gewöhnlichen Briefe,
die Packete ohne deklarirten Werth und die Begleitbriefe zu denselben,
die Formulare zu den Ablieforungsscheinen,
ferner die Geld-, Werth- und rekommandirten Sendungen auf Grund der
rschrifemäseig" vellzogenen Ablieferungsscheine,
bei der hiesigen König). ostanstalt in Empfang zu nehmen.
Ort
Siegel und Unterschrift des Kommandos resp. der Behörde.
Capltel VI.
Servis-, Einquartirungs- und Garnison - Verwaltungs- und
Baunesen.
1. Geschäftsordnung für das Garnison-Bauwesen der
Königlich Preussischen Militär-Verwaltung.
Vom 25. März 1839.
Erster Titel. Geschäfts-O Iaati
1. Behörden und einwirkonde Organe.
$. 1. Die obere Leitung des gesammten Garnison-Bauwesens ressortirt vom Kriegsministerium
(Militir-Ookonomie-Departements). Bei d gen sich
alle auf den generellen Betrieb Bezug habende Verhandlungen und von demselben
werden alle Bestimmungen über die Ausführung der Bauten erlassen, soweit die Provineial-
und Lokal-Bohörden nicht befugt sind, sich in dem ihnen zugewiesenen Geschäftskreise
selbststlindig zu bewegen.
.2. Die Einwirkung der General-Kommandos auf das Garnison-Baugeschäft
ist erforderlich, um die Kompetenz der Truppen in Beziehung auf Raum- und Nutzungs-