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Verurtheilten, sowie Nachricht über das begangene Verbrechen und die erkannte
Strafe enthält, und der Anstalts-Verwaltung ist von der getroffenen Verfügung un-
mittelbar Nachricht zu geben. Im Falle der Selbstgestellung eines Verurtheilten
ist das Gericht für dessen Reinlichkeit, Gesundheit, Bekleidung 2c. nicht weiter ver-
antwortlich.
In jedem Falle genügt es, bei der Ueberweisung eines Verurtheilten in das
Gerichtsgefängniß der Gefängniß-Verwaltung statt der Uebersendung einer Abschrift
des Straferkenntnisses eine kürzliche Mittheilung über das begangene Verbrechen
und die erkannte Strafe zu machen.
5) Die Gefängniß-Verwaltung hat von jeder Aufnahme eines Verurtheilten
in das Gerichtsgefängniß, sowie von jeder Entlassung aus demselben dem betreffenden
Gerichte ohne Verzug mit Angabe des Tags, an welchem die Aufnahme oder Ent-
lassung erfolgt ist, Nachricht zu geben.
Ebenso ist dem Gericht unverzüglich Mittheilung zu machen, wenn ein Ver-
urtheilter, dem die Selbstgestellung im Gerichtsgefängniß nachgelassen worden, sich
innerhalb der ihm hierzu gesetzten Frist nicht gestellt hat.
6) Der Verpflegungs-Aufwand in dem Gerichtsgefängniß zu Eisenach ist der
Gefängniß-Verwaltung für jeden Gefangenen und jeden Verpflegungstag mit fünf
Groschen, wenn jedoch dem Gefangenen im Erkrankungsfalle auf ärztliche Verordnung
bessere, als die gewöhnliche Kost hat gewährt werden müssen, mit sieben Groschen
sechs Pfennigen und, wenn ihm außerdem Medicamente verabreicht worden sind,
mit zehn Groschen von dem betreffenden Gericht zu ersetzen. Der Tag der Auf-
nahme in das Gerichtsgefängniß gilt hierbei als erster, der Tag der Entlassung
gilt als letzter Verpflegungstag.
Außerdem sind der Gefängniß-Verwaltung etwaige bei Entlassung des Gefangenen
nothwendig gewordene Auslagen für Bekleidung und Zehrgeld auf der Reise zu
erstatten.
Macht sich nach dem Ausspruch des Arztes die Aussetzung des Strafvollzugs
oder die Einlieferung des erkrankten Gefangenen in eine Landesheilanstalt oder sonstige
außerhalb des Gerichtsgefängnisses gelegene Krankenanstalt nöthig, so hat die Ge-
fängniß-Verwaltung ohne Verzug — nöthigenfalls auf dem Drahtwege — vor
der Entfernung des Gefangenen aus dem Gerichtsgefängniß die Entschließung des
Untersuchungsgerichts darüber einzuholen, ob die Strafvollstreckung auszusetzen sei-
Nur in dringenden Fällen, wenn die Entlassung des Gefangenen bezüglich dessen
Ueberweisung in eine Krankenanstalt durchaus keinen Aufschub verträgt, darf