Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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L.  In  demselben  Paragraphen  erhält  der  letzte  Absatz  folgende  Fassung:
Das  Porto  für  Drucksachen,  welche  in  den  durch  das  Reglement  vorgeschriebenen
Formen  als  extraordinaire  Beilagen  solcher  Zeitungen  und  Zeitschriften,  die  durch
die  Post  debitirt  werden,  zur  Einlieferung  gelangen,  beträgt  für  jedes  einzelne  Beilage-Exemplar
  ½  Pfennig  bz.  J/18  Kr.,  mit  der  Maßgabe,  daß,  wenn  bei  Berechnung
  des  Gesammtbetrages  dieser  mit  kleineren  Bruchgroschen  als  ½  abschließt,
dafür  ½/8  Sgr.,  und  wenn  bei  Anrechnung  des  Gesammtbetrages  dieser  mit  Bruchkreuzern
  abschließt,  dafür  1  Kr.  erhoben  wird.
Bei  Sendungen  in  großen  Partien  kann  die  Postverwaltung  einen  Rabatt  bis
zu  50  Procent  dieses  Satzes  eintreten  lassen.

M.  Im  §.  III,  die  Waarenproben  (Waarenmuster)  betreffend,  erhält  der
erste  Absatz  folgende  Fassung:
Für  Waarenproben  (Waarenmuster),  welche  entweder  für  sich  allein  oder  mit
gedruckten  Sachen  versandt  werden,  beträgt  das  Porto  ohne  Unterschied  der  Entfernung
  für  je  50  Grammen  oder  einen  Bruchtheil  davon  ½8  Sgr.  bz.  1  Kr.

N.  Im  §.  VIII,  die  Postmandate  betreffend,  erhält  der  erste  Satz  folgende
Fassung:
Die  Gebühr  für  die  Einziehung  von  Geldern  durch  Postmandate  beträgt,  einschließlich
  des  Portos  und  der  Recommandationsgebühr,  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe
des  Betrages  3  Sgr.  bz.  11  Kr.

O.  Im  §.  XII,  das  Zeitungsbestellgeld  betreffend,  erhält  der  letzte  Absatz
folgende  Fassung:

Das  Zeitungsbestellgeld  wird  für  denjenigen  Zeitraum  im  Voraus  erhoben,
für  welchen  die  Vorausbezahlung  für  die  betreffende  Zeitung  rc.  berichtigt  ist.  Die
Zahl  der  Bestellungen  richtet  sich  danach,  wie  oft  Gelegenheit  zur  Bestellung  vorhanden
  ist.  Die  bei  Berechnung  des  Bestellgeldes  sich  ergebenden  Beträge  sind
eintretendenfalls  auf  Viertelgroschen  bz.  auf  ganze  Kreuzer  aufwärts  abzurunden.

P.  Zwischen  den  88.  XII  und  XIII  tritt  hinzu:

8.  XIIa.
Bestellgeldsätze  für  das  Abtragen  der  von  weiterher  eingegangenen  Briefe  mit
Werthangabe  rc.,  sowie  der  Postanweisungen  nebst  den  zugehörigen  Geldbeträgen.
Für  das  Abtragen  der  von  weiterher  bei  den  Postanstalten  eingegangenen
Briefe  mit  Werthangabe  bis  zum  Betrage  von  500.  Thalern  bz.  1000  Gulden
im  Ortsbestellbezirke  werden  allgemein  ½  Sgr.  bz.  2  Kr.  erhoben.