Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

Regierungs- Blatt 
Großherzogihun 
Sachsen— Weimar-Eisc nach. 
Nummer 7. Weimar. 10o. April 1873. 
  
(28r# Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eiscnach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
NM. K. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags zur Ausführung des Vorbehalts 
im §. 15, Ziffer 10 des revidirten Gesetzes über die Steuerverfassung vom 18. 
März 1869 was folgt: 
S. 1. 
Von jeder Eisenbahn-Aktiengesellschaft ist für deren Eisenbahnbetrieb im Groß- 
herzogthum, soweit nicht Staats-Verträge Abweichendes für einzelne 
Eisenbahnen bestimmen, eine Abgabe zu entrichten, welche nach den näheren 
Bestimmungen dieses Gesetzes von dem Reinertage der Eisenbahn-Unternehmung 
erhoben wird. 
Die Abgabe wird zuerst von dem Reinertrage in dem auf die Betriebseröff- 
nung folgenden Kalenderjahre erhoben. 
g. 2. 
Als Reinertrag der Eisenbahn= Unternehmung (§. 1) ist derjenige Ertrag 
anzusehen, welcher nach Abzug der Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebs- 
Kosten, ferner des erforderlichen Beitrags zum Reserve- Fonds oder Erneuerungs- 
1873. 7
	        
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