Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

Regierungs-  Blatt
Großherzogihun
Sachsen—  Weimar-Eisc  nach.

Nummer  7.  Weimar.  10o.  April  1873.

 

(28r#  Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eiscnach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg

NM.  K.
verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  zur  Ausführung  des  Vorbehalts
im  §.  15,  Ziffer  10  des  revidirten  Gesetzes  über  die  Steuerverfassung  vom  18.
März  1869  was  folgt:

S.  1.

Von  jeder  Eisenbahn-Aktiengesellschaft  ist  für  deren  Eisenbahnbetrieb  im  Großherzogthum,
  soweit  nicht  Staats-Verträge  Abweichendes  für  einzelne
Eisenbahnen  bestimmen,  eine  Abgabe  zu  entrichten,  welche  nach  den  näheren
Bestimmungen  dieses  Gesetzes  von  dem  Reinertage  der  Eisenbahn-Unternehmung

erhoben  wird.
Die  Abgabe  wird  zuerst  von  dem  Reinertrage  in  dem  auf  die  Betriebseröffnung
  folgenden  Kalenderjahre  erhoben.

g.  2.

Als  Reinertrag  der  Eisenbahn=  Unternehmung  (§.  1)  ist  derjenige  Ertrag
anzusehen,  welcher  nach  Abzug  der  Verwaltungs-,  Unterhaltungs=  und  Betriebs-Kosten,
  ferner  des  erforderlichen  Beitrags  zum  Reserve-  Fonds  oder  Erneuerungs-1873.

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