Regierungs- Blatt
Großherzogihun
Sachsen— Weimar-Eisc nach.
Nummer 7. Weimar. 10o. April 1873.
(28r# Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eiscnach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
NM. K.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags zur Ausführung des Vorbehalts
im §. 15, Ziffer 10 des revidirten Gesetzes über die Steuerverfassung vom 18.
März 1869 was folgt:
S. 1.
Von jeder Eisenbahn-Aktiengesellschaft ist für deren Eisenbahnbetrieb im Großherzogthum,
soweit nicht Staats-Verträge Abweichendes für einzelne
Eisenbahnen bestimmen, eine Abgabe zu entrichten, welche nach den näheren
Bestimmungen dieses Gesetzes von dem Reinertage der Eisenbahn-Unternehmung
erhoben wird.
Die Abgabe wird zuerst von dem Reinertrage in dem auf die Betriebseröffnung
folgenden Kalenderjahre erhoben.
g. 2.
Als Reinertrag der Eisenbahn= Unternehmung (§. 1) ist derjenige Ertrag
anzusehen, welcher nach Abzug der Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebs-Kosten,
ferner des erforderlichen Beitrags zum Reserve- Fonds oder Erneuerungs-1873.
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